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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 124 Abs. 5 erster Satz UniversitätsG 2002 stellt schon seinem Wortlaut nach unmissverständlich auf die "Einrichtung" von Studien, nicht aber auf die Erlassung von Curricula oder deren Inkrafttreten ab. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UniversitätsG 2002 obliegt dem Rektorat die "Einrichtung und Auflassung von Studien". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums als Bachelor- und Masterstudium Curricula (teilweise) noch nicht in Kraft getreten sind. Die Möglichkeit, dass sich Studienverzögerungen dadurch ergeben könnten, dass (infolge der Anerkennung von Prüfungen) das Bachelorstudium weit unter der vorgesehenen Studienzeit beendet werden könnte, eine Zulassung zum Masterstudium jedoch einige Semester später möglich wäre, ändert daran nichts.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100041.J03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021