RS Vwgh 2018/9/27 Ro 2017/10/0041

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §56
UniStG 1997 Anl1 Z3
UniversitätsG 2002 §124 Abs5
UniversitätsG 2002 §22 Abs1 Z12
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 124 Abs. 5 erster Satz UniversitätsG 2002 stellt schon seinem Wortlaut nach unmissverständlich auf die "Einrichtung" von Studien, nicht aber auf die Erlassung von Curricula oder deren Inkrafttreten ab. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UniversitätsG 2002 obliegt dem Rektorat die "Einrichtung und Auflassung von Studien". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums als Bachelor- und Masterstudium Curricula (teilweise) noch nicht in Kraft getreten sind. Die Möglichkeit, dass sich Studienverzögerungen dadurch ergeben könnten, dass (infolge der Anerkennung von Prüfungen) das Bachelorstudium weit unter der vorgesehenen Studienzeit beendet werden könnte, eine Zulassung zum Masterstudium jedoch einige Semester später möglich wäre, ändert daran nichts.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100041.J03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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