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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100101.L02Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021