TE Vwgh Beschluss 2021/2/9 Ra 2021/11/0020

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Veröffentlicht am 09.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §26 Abs3
FSG 1997 §7 Abs4
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Mag. Daniela Aigner, Rechtsanwältin in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Oktober 2020, Zl. LVwG-651456/34/KH, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 19. April 2019, die Lenkberechtigung der Revisionswerberin (für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft) gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG entzogen und begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens) gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, weil sie im August 2018 als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung des § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 9 StVO 1960 begangen habe (Verweigerung der ärztlichen Untersuchung samt Blutabnahme nach positivem Drogentest).

2        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist über Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Die Revisionswerberin führt zu ihrem mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, es stünden diesem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen, was sich daran zeige, dass der Vorfall bereits mehr als 2 Jahre zurück liege (der Führerschein sei ihr im Oktober 2018 [nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen den entsprechenden Mandatsbescheid vom 25.September 2018] wieder ausgefolgt worden) und sie sich in dieser Zeit wohlverhalten habe.

4        Dem ist entgegen zu halten, dass das - angesichts des vom Verwaltungsgericht gegenständlich festgestellten Fehlverhaltens als gegeben anzusehende - zwingende öffentliche (Verkehrs-)Sicherheitsinteresse in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 FSG nicht durch den genannten Zeitablauf obsolet geworden ist.

5        Nach ständiger hg. Judikatur ist nämlich bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen (unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung) - jedenfalls - eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, und die dort angeführte Vorjudikatur).

6        Dem Antrag war daher angesichts entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 9. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110020.L00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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