Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. T, vertreten durch Singer-Musil Singer Rechtsanwälte OG in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 68, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Außenstelle Mistelbach) vom 3. Dezember 2020, Zl. LVwG-S-1453/001-2020, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 In Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, dem zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf § 53b Abs. 2 und 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden - nicht näher begründeten - Antrag kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.
Wien, am 11. März 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040010.L00Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021