RS Vwgh 2021/3/11 Ra 2019/13/0111

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe - Im vorliegenden Fall kommt es für die Revisionswerberin zu keinem Rechtsverlust, weil das Bundesfinanzgericht selbst über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe entschieden hat und die Zurückweisung des Antrags Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Die bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte Herstellung des Rechtszustandes vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses hätte lediglich zur Folge, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung der Verfahrenshilfe wieder unerledigt wäre (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192; 20.11.2019, Ra 2019/03/0143).

Dass an der bloßen Anhängigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenshilfe (vor dem Bundesfinanzgericht) für die Revisionswerberin günstige Rechtsfolgen hingen, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Dies umso mehr, als eine Aussetzung der Rechtswirkungen der Zurückweisung - entgegen den Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - nicht die vorläufige Gewährung der Verfahrenshilfe (als einstweiliger Rechtsschutz für die Dauer des Revisionsverfahrens) bewirken kann. Der angefochtene Beschluss ist somit einem Vollzug in Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130111.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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