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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §292Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. N, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7. Oktober 2019, Zl. VH/7100010/2019, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO in einem Beschwerdeverfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2014, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Die Antragstellerin führt dazu aus, Ziel des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei die Gewährung der Verfahrenshilfe als einstweiliger Rechtsschutz für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.
4 Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem - zumindest mittelbaren - „Vollzug“ zugänglich ist. Unter „Vollzug“ eines Erkenntnisses bzw. eines Beschlusses ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Entscheidungsinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. „Vollzugstauglichkeit“ liegt bereits dann vor, wenn die bekämpfte Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132).
5 Bei einer zurückweisenden Entscheidung hängt die „Vollzugstauglichkeit“ in diesem Sinne davon ab, ob damit Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt in Schwebe gehalten werden können (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN). Diese Voraussetzung kann etwa im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/07/0045, mwN).
6 Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Zurückweisung von Ansuchen hingegen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag (hier: der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe) keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/10/0064, mwN).
7 Im vorliegenden Fall kommt es für die Revisionswerberin zu keinem Rechtsverlust, weil das Bundesfinanzgericht selbst über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe entschieden hat und die Zurückweisung des Antrags Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Die bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte Herstellung des Rechtszustandes vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses hätte lediglich zur Folge, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung der Verfahrenshilfe wieder unerledigt wäre (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192; 20.11.2019, Ra 2019/03/0143).
8 Dass an der bloßen Anhängigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenshilfe (vor dem Bundesfinanzgericht) für die Revisionswerberin günstige Rechtsfolgen hingen, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Dies umso mehr, als eine Aussetzung der Rechtswirkungen der Zurückweisung - entgegen den Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - nicht die vorläufige Gewährung der Verfahrenshilfe (als einstweiliger Rechtsschutz für die Dauer des Revisionsverfahrens) bewirken kann.
9 Der angefochtene Beschluss ist somit einem Vollzug in Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
10 Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. März 2021
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130111.L00Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021