RS Vwgh 2021/3/31 Ra 2020/17/0097

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4
VStG §25 Abs1
VStG §9 Abs7
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht es unterlassen, sich mit den Voraussetzungen einer Haftung der GmbH (der Beschwerdefüherein) gemäß § 9 Abs. 7 VStG auseinanderzusetzen, dazu Beweise zu erheben und auf deren Grundlage entsprechende Feststellungen zu treffen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Geschäftsführer der GmbH keine Beschwerde erhoben habe und daher nicht als Beschwerdeführer einvernommen werden könne. Dieser Umstand vermag aber an der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts nach § 25 Abs. 1 VStG und - bei Zulässigkeit der Beschwerde - zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nach § 130 Abs. 4 B-VG (und nach § 50 VwGVG) nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170097.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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