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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist der Behörde - und auch dem Verwaltungsgericht - die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021