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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §18Rechtssatz
Eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, Sachverhalte vom Inland aus aufzuklären, welche die persönlichen Verhältnisse eines Fremden im Ausland betreffen, besteht nicht (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 23). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Asylgesetz 2005 bereits darauf hingewiesen, dass eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (vgl. etwa VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN). Dies gilt ebenso im Verfahren nach dem StbG.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J14Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021