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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StbG 1985 §5 Abs3Rechtssatz
Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 16; vgl. zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der "mangelnden Identifizierbarkeit" nach § 35 Z 1 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen (vgl. dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010010.J11Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021