RS Vwgh 2021/4/9 Ra 2020/17/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2021
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
VStG §25 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Durchführung von Probespielen während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht möglich war, führt noch nicht dazu, dass schon deshalb die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG zu verneinen wäre, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung auch Zeugenaussagen und andere Beweismittel heranziehen darf (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170052.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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