Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass die Durchführung von Probespielen während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht möglich war, führt noch nicht dazu, dass schon deshalb die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG zu verneinen wäre, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung auch Zeugenaussagen und andere Beweismittel heranziehen darf (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170052.L02Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021