RS Vwgh 2021/4/13 Ra 2018/04/0130

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0253 E 22. April 1997 VwSlg 14656 A/1997 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Daran vermag der Umstand, daß etwa bereits im genehmigten Projekt (Betriebsbeschreibung) enthaltene Modalitäten des Betriebes im Genehmigungsbescheid auch in vorgeschriebene Auflagen Eingang gefunden haben, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L04

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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