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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/04/0253 E 22. April 1997 VwSlg 14656 A/1997 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Daran vermag der Umstand, daß etwa bereits im genehmigten Projekt (Betriebsbeschreibung) enthaltene Modalitäten des Betriebes im Genehmigungsbescheid auch in vorgeschriebene Auflagen Eingang gefunden haben, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L04Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021