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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0086 B 12. April 2018 RS 2Stammrechtssatz
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers des Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich im § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0047, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021