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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0067 E 12. April 2018 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung eines Sachverhalts in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bildet, nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L02Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021