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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0067 E 12. April 2018 RS 2 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, wer "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert". Ob eine Änderung eine Genehmigung erfordert, regelt § 81 GewO 1994, wobei gemäß § 81 Abs. 2 GewO 1994 bei Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände "eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls (...) nicht gegeben ist". Das Erfordernis einer Genehmigungspflicht entfällt sohin, sofern einer der Tatbestände des § 81 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt ist. Damit kann bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes auch bei Vorliegen einer Anzeigepflicht im Sinne des § 81 Abs. 3 GewO 1994 der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, der die Vornahme einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung sanktioniert, nicht verwirklicht sein. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Gesetzeswortlaut. Die Nichterfüllung des Anzeigegebots des § 81 Abs. 3 GewO 1994 ist nach § 368 GewO 1994 zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L01Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021