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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt die Gewerbeordnung keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0238, mwN; sowie die Nachweise bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] 239). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die vorgebrachten Einwendungen (unzumutbare Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzsporen) nur den persönlichen Nachbarschutz betreffen. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wurde nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040087.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021