RS Vwgh 2021/4/13 Ra 2018/04/0087

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt die Gewerbeordnung keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0238, mwN; sowie die Nachweise bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] 239). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die vorgebrachten Einwendungen (unzumutbare Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzsporen) nur den persönlichen Nachbarschutz betreffen. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wurde nicht geltend gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040087.L03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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