RS Vwgh 2021/4/20 Ra 2020/19/0453

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0454

Rechtssatz

Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das BVwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht. Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0074, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190453.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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