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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, das BVwG habe nicht spätestens sechs Monate nach Einlangen der gegen die Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden entschieden, behaupten sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht. Damit machen sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0074, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190453.L01Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021