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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (vgl. VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190050.L01Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021