RS Vwgh 2021/4/26 Ra 2021/11/0056

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
GVG Slbg 2001 §5 Abs2 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/11/0057
Ra 2021/11/0058

Rechtssatz

Ist das VwG davon ausgegangen, eine landwirtschaftliche Nutzung werde zwar lediglich kurzfristig und zum Übergang in Aussicht genommen, der eigentliche Zweck des Rechtsgeschäfts bestehe aber von vornherein darin, nach einer - erwarteten - Umwidmung Bauland für eine Bebauung zu erlangen, weshalb nicht die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern deren bloßer Erwerb im Vordergrund stehe, zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des VwG, dadurch werde der Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Z 4 Slbg GVG 2001 verwirklicht, fallbezogen von der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/02/0107) abweichen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110056.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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