Index
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Ist das VwG davon ausgegangen, eine landwirtschaftliche Nutzung werde zwar lediglich kurzfristig und zum Übergang in Aussicht genommen, der eigentliche Zweck des Rechtsgeschäfts bestehe aber von vornherein darin, nach einer - erwarteten - Umwidmung Bauland für eine Bebauung zu erlangen, weshalb nicht die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern deren bloßer Erwerb im Vordergrund stehe, zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des VwG, dadurch werde der Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Z 4 Slbg GVG 2001 verwirklicht, fallbezogen von der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/02/0107) abweichen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110056.L01Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021