Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 hat das VwG - was die Erlangung der Parteistellung betrifft - lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Interessentenstellung glaubhaft gemacht wurden. Ob sie tatsächlich vorliegt, die Person also erwiesenermaßen alle Voraussetzungen des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 erfüllt, ist im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 erst in der Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu klären (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110176.L05Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021