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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1984 §75 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aus § 75 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 bzw. § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die Mitgliedschaft in mehreren Wohlfahrtsfonds nicht möglich ist. Jeder Arzt kann nur Mitglied in einem Wohlfahrtsfonds sein, auch wenn er Angehöriger mehrerer Ärztekammern ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110009.L04Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021