RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2019/11/0009

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs1
ÄrzteG 1998 §109 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0005 E 27.04.2021

Rechtssatz

Aus § 75 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 bzw. § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die Mitgliedschaft in mehreren Wohlfahrtsfonds nicht möglich ist. Jeder Arzt kann nur Mitglied in einem Wohlfahrtsfonds sein, auch wenn er Angehöriger mehrerer Ärztekammern ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110009.L04

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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