RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2019/11/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §20a
ÄrzteG 1984 §40 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §47
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0005 E 27.04.2021

Rechtssatz

Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrenden ärztliche Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, üben den ärztlichen Beruf als sog. Wohnsitzärzte aus (§ 20a ÄrzteG 1984; § 47 ÄrzteG 1998). Zu diesen "wohnsitzärztlichen Tätigkeiten" zählen u.a. Vertretungen in Ordinationsstätten (ausdrücklich § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998). Wird diese Tätigkeit allerdings von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt und nicht als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste einzutragen (§ 20a ÄrzteG 1984; § 47 ÄrzteG 1998). Ein solcher Arzt wird durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit also nicht zu einem Wohnsitzarzt. Die Angehörigkeit zu der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt seinen Berufssitz, seinen Dienstort oder seinen Wohnsitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat (§ 40 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1984; § 68 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110009.L03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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