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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1984 §20aBeachte
Rechtssatz
Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrenden ärztliche Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, üben den ärztlichen Beruf als sog. Wohnsitzärzte aus (§ 20a ÄrzteG 1984; § 47 ÄrzteG 1998). Zu diesen "wohnsitzärztlichen Tätigkeiten" zählen u.a. Vertretungen in Ordinationsstätten (ausdrücklich § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998). Wird diese Tätigkeit allerdings von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt und nicht als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste einzutragen (§ 20a ÄrzteG 1984; § 47 ÄrzteG 1998). Ein solcher Arzt wird durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit also nicht zu einem Wohnsitzarzt. Die Angehörigkeit zu der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt seinen Berufssitz, seinen Dienstort oder seinen Wohnsitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat (§ 40 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1984; § 68 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110009.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021