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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1984 §19Beachte
Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ab der Fassung BGBl. Nr. 100/1994 bzw. § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der u.a. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen worden ist (Z 1) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Z 2). Maßgeblich für diese örtliche Anknüpfung ist beim niedergelassenen Arzt der Berufssitz (§ 19 ÄrzteG 1984; § 45 ÄrzteG 1998), beim angestellten Arzt der Dienstort (§ 20 Ärztegesetz 1984; § 46 ÄrzteG 1998) und beim Wohnsitzarzt der Wohnsitz (§ 20a ÄrzteG 1984; § 47 ÄrzteG 1998). Hat der Arzt Berufssitze oder Dienstorte in mehreren Bundesländern, gehört er in allen diesen Bundesländern der jeweiligen Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110009.L02Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021