TE Vwgh Beschluss 2021/4/30 Ra 2019/04/0134

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision des A K in N, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Oktober 2019, Zl. LVwG 43.19-1427/2019-10, betreffend gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: A M in N, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 11. April 2019 ab, mit welchem dem Mitbeteiligten die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage erteilt worden war. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, insoweit der Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung kritisiere, sei dem zu erwidern, dass diese rechtskräftig sei und nicht den Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens bilden könne. Zudem ergebe sich aus verschiedenen Gutachten der Amtssachverständigen, dass auch für den Fall des Eintritts eines Hochwassers keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien. Betreffend das Vorbringen der Gefährdung des Vieh- und Fischbestandes durch die mögliche Verwehung von Kunststoffteilen sei festzuhalten, dass eine solche Gefährdung nur dann angenommen werden könne, wenn es zu einer Bedrohung der Substanz des Eigentums komme bzw. die sinnvolle Nutzung des Eigentums beeinträchtigt werde oder nicht mehr möglich sei. Aufgrund der schlüssigen Stellungnahme des beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass bei einer projektgemäßen Einzäunung der Anlage mit einem entsprechend hohen Maschendrahtzaun und der Abdeckung der gelagerten Stoffe keine negative Beeinträchtigung im Sinne einer Substanzbeeinträchtigung des Eigentums des Revisionswerbers zu erwarten sei. Den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet worden.

3        Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Diese bringt gesondert im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG bloß vor, das Verwaltungsgericht habe grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt, weil nur eine Genehmigung nach § 38 WRG 1959 vorliege, bzw. leide das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit, weil es entgegen § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 durch windbewegte Immissionen infolge von Verwehungen in das stehende Getreide dazu kommen könne, dass solche Verunreinigungen in den menschlichen oder tierischen Körper gelangen könnten, und weil keine Vereinbarung über die Standortfläche vorliege und sohin die Aufschüttung mit der Errichtung in das Eigentum des Grundeigentümers übergehe.

8        Mit diesem auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bezogenen Vorbringen, das bloß den Standpunkt des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren zusammenfasst und zudem nicht von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ausgeht, werden keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgezeigt, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.

9        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040134.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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