RS Vwgh 2021/5/4 Ra 2021/14/0136

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Veröffentlicht am 04.05.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
MRK Art3

Rechtssatz

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist, gelten auch für Sachverhaltsänderungen, die auf das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus und auf Auswirkungen von Maßnahmen, die zur Eindämmung seiner Verbreitung gesetzt wurden, zurückzuführen sind (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140136.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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