TE Vwgh Beschluss 2021/5/10 Ra 2020/15/0111

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2021
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Deutschland 2002 Art23 Abs3 litd
EStG 1988 §1 Abs2
EStG 1988 §33
EStG 1988 §33 Abs11

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des W V in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juni 2019, Zl. RV/5100516/2018, betreffend Einkommensteuer 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - in Österreich Wohnsitz und Ansässigkeit. Im Streitjahr bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Zudem bezog er aus einer deutschen Rentenversicherung eine Pension in Höhe von 4.486,20 €, die seitens des Finanzamts als unter Progressionsvorbehalt fallende steuerbefreite Auslandseinkünfte bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG die dagegen erhobene Beschwerde ab. Begründend führte es aus, gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 seien natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemesse sich dabei nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich seine Rechtsgrundlage finde. Die gegenständlichen deutschen Bezüge fielen als Einkünfte „aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ Deutschlands unstrittig unter Artikel 18 Abs. 2 DBA Deutschland, wofür Deutschland das Besteuerungsrecht zukomme. Das DBA verbiete allerdings lediglich die Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich, nicht aber deren Heranziehung bei der Ermittlung des Steuersatzes. Im Hinblick auf die Schrankenwirkung des DBA schieden die ausländischen Pensionseinkünfte aus dem Einkommen aus, und werde nur das verbleibende Einkommen - unter Beibehaltung des Progressionssatzes - besteuert. Das österreichische Steuerrecht behandle die aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen Pensionen damit nicht schlechter als solche aus Österreich; eine Unionswidrigkeit bestehe nicht (Hinweis auf VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, und EuGH 12.7.2005, C-403/03, Schempp).

3        Die Revision erklärte das BFG für unzulässig, weil durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweise auf VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010; 25.9.2001, 99/14/0217; 26.2.2015, 2012/15/0035; 14.12.2006, 2005/14/0099) geklärt sei, dass der Ansatz von ausländischen Rentenbezügen im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes weder gegen das österreichische Steuerrecht noch gegen Unionsrecht verstoße.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

5        Mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 2957/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        In der sodann erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wie die Besteuerung eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen (und Pensionisten) zu erfolgen habe, der auch Pensionseinkünfte aus Deutschland zu versteuern habe. Die Regelung des Progressionsvorbehaltes im DBA Deutschland widerspreche der Steuergerechtigkeit. Es könne nicht sein, dass die Einkünfte in Österreich und in Deutschland zusammengerechnet und dann in beiden Ländern einem höheren Steuersatz unterworfen würden. Steuerpflichtige mit Einkünften aus einem Mitgliedstaat der EU würden dadurch benachteiligt und die Ausübung der Freizügigkeitsrechte in der EU beschränkt, wozu der EuGH zu befassen sei.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Doppelbesteuerungsabkommen entfalten - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat - insofern eine Schrankenwirkung, als sie eine sich aus originär innerstaatlichem Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob ein Steueranspruch besteht, ist zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl. zB VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010, mwN).

12       Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich - unbeschadet der Regelung des § 33 Abs. 11 EStG 1988 - seine Rechtsgrundlage findet (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021).

13       Der Sinn und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens erschöpft sich dabei im Anwendungsbereich der Freistellungsmethode darin, dass die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie hier Deutschland zusteht, nicht von Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen von der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu schützen. Durch Art. 23 Abs. 3 lit. d DBA Deutschland wird ausdrücklich verdeutlicht, dass dem Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) das Recht zugestanden wird, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht (vgl. bereits VwGH 21.5.1985, 85/14/0001, zum früheren DBA Deutschland).

14       Die Wirkung des Progressionsvorbehalts liegt dabei darin, „bei einem Bezug steuerfreier Einkünfte die nicht steuerbefreiten Einkünfte nach einem Steuersatz zu besteuern, der der Leistungsfähigkeit der die Einkünfte erzielenden Person entspricht“. Dem Steuerpflichtigen „soll durch den Bezug steuerfreier Einkünfte weder ein sonstiger Steuersatzvorteil noch ein Steuersatznachteil entstehen“ (so Wassermeyer, Doppelbesteuerung Art 23 A MA Rz 121; vgl. ferner beispielsweise Widhalm, in Gassner/M Lang/Lechner, Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 153 ff, 162, mwN).

15       Damit dient der Progressionsvorbehalt gerade der Gleichbehandlung von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Einkünften einerseits und mit bloß innerstaatlichen Einkünften andererseits und stellt - entgegen der Revisionsbehauptung - für sich keine Benachteiligung von Steuerpflichtigen dar, die auch in einem Mitgliedsstaat der EU Einkünfte erzielen.

16       Mit ihrem nicht näher substantiierten gegenteiligen Vorbringen hat die Revision vor diesem Hintergrund auch keine unionsrechtlich bedenkliche Benachteiligung des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis aufzuzeigen vermocht, wozu ein allfälliges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten wäre (vgl. auch bereits BFH 19.7.2010, I B 10/10, mwN, sowie 26.1.2017, I R 66/15, Rz 22; zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Einschlusses der befreiten ausländischen Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes im Ansässigkeitsstaat s auch EuGH 14.3.2019, C-174/18, Jacob und Lennertz, Rz 30).

17       In der Revision wurden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150111.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten