TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/9 95/01/0117

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Z in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995, Zl. 4.318.874/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. August 1991 der am 17. Juli 1991 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "früheren SFRJ" albanischer Nationalität aus dem Kosovo, der am 15. Juli 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juli 1991 zu seinen Fluchtgründen folgendes angegeben:

"Ich bin Angehöriger der albanischen Minderheit. Seit Jänner 1991 bin ich bei der unabhängigen Gewerkschaft Mitglied. Ich habe aber nie einer Partei angehört und habe mich auch nie politisch betätigt. Ich habe seit 1989 an allen Demonstrationen in Mitrovic teilgenommen. Ich hatte dabei aber keine Konflikte mit der Polizei. Ich wurde nie ausgeforscht, festgenommen, verhört oder geschlagen. Zweimal wurde ich von der Militia zu Hause besucht, jedoch wurde nie eine Hausdurchsuchung vorgenommen.

Ich hatte bereits meinen Militärdienst absolviert. Bei uns ist es aber üblich, daß die Militia auch in der Nacht in unseren Häusern erscheint und du wirst einfach festgenommen und in die Kaserne gebracht. Ich mußte dies befürchten und da ich keine Waffen in die Hand nehmen will, bzw. nicht auf Menschen und nun eventuell auf Landsleute schießen will. Ich will von diesem Krieg nichts wissen. Ferner muß ich angeben, daß ich im Mai 1991 ohne jeden Grund meinen Arbeitsplatz verlassen mußte. Dieser wurde durch einen Serben ersetzt. Wir Albaner sind in Jugoslawien Menschen der dritten Klasse und werden wie Mist behandelt. Wir haben einfach keine Rechte mehr, weshalb ich mich entschloß mein Heimatland zu verlassen. Ich möchte wohl zu meinem Onkel nach Kanada auswandern, da ich aber keinen Reisepaß besitze und auch nicht weiß, ob mein Onkel für mich bürgt, möchte ich hier in Österreich bleiben und mir eine Existenz aufbauen. In mein Heimatland möchte ich nicht zurückkehren, da ich der Meinung bin, daß sich dort für uns Albaner nie etwas ändern wird."

Mit Bescheid vom 25. Juni 1993 wies die belangte Behörde die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Infolge der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/0904, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94 auf, sodaß das Berufungsverfahren wieder bei der belangten Behörde anhängig wurde.

Mit dem angefochtenem (Ersatz-)Bescheid vom 3. April 1995 wies die belangte Behörde die (vom Beschwerdeführer ergänzte) Berufung neuerlich ab. Diesem Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz (niederschriftliche Angaben des Beschwerdeführers) zu Grunde gelegt. Dies zu Recht, hat doch der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in deren Ergänzung eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens geltend gemacht und war auch nach der Aktenlage weder eine derartige Mangelhaftigkeit noch ein anderer im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 genannter Grund für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens gegeben.

Die belangte Behörde vertrat zusammenfassend die Ansicht, daß das Ermittlungsverfahren (erster Instanz) keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatstaates ergeben habe.

Diese Ansicht begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verlust des Arbeitsplatzes aus ethnischen Gründen könnte nur dann asylrelevante Bedeutung zukommen, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0167), was vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei durch diese Maßnahme seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt worden, stellt sich als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige (§ 41 Abs. 1 VwGG) Neuerung dar.

Dem Vorbringen betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen kommt schon deshalb keine Asylrelevanz zu, weil der Beschwerdeführer selbst zugesteht, deswegen niemals ausgeforscht worden zu sein.

Hinsichtlich der angeblich bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst hat der Beschwerdeführer - der seinen Präsenzdienst bereits geleistet hat - nicht vorgebracht, auf welche konkreten Umstände er seine Befürchtung, neuerlich einberufen zu werden, stützt. Bei seinem diesbezüglichen Vorbringen handelt es sich somit nur um eine vage Vermutung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne "durchaus aus dem Allgemeinen auf das Schicksal des Einzelnen geschlossen werden", und in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die tatsächliche Situation im Kosovo zu ermitteln, ist ihm zu entgegnen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßer Verweis auf die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland eines Asylwerbers nicht ausreicht, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. etwa das hg. Erkennntnis vom 13. November 1996, Zl. 95/01/0395).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBL. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010117.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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