TE Vwgh Beschluss 2021/5/12 Ra 2021/02/0101

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dr. Z in B, vertreten durch Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl, Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2021, LVwG 30.16-200/2021-2, betreffend Zurückweisung iA Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18. November 2020 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, einen näher bestimmten PKW zu einer näher bezeichneten Zeit und an einem näher ausgeführten Tatort ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung gelenkt zu haben, welche ihm zuvor entzogen worden war. Über ihn wurde wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

2        Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein ausschlaggebenden Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, die Revision sei deshalb zulässig, weil dem LVwG ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen sei, „indem es die Schutzvorschrift des § 13 Abs. 3 AVG im zuvor liegenden Sachverhalt“ unrichtig ausgelegt habe. Dabei handle es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil der angefochtene Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. eine solche nicht über diese Rechtsfrage bestehe.

7        Die vorliegende Revision erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, noch einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herstellt. Fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig (vgl. etwa VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Dies gilt auch für das ohne konkrete Darlegung pauschal behauptete Abweichen von der - im Übrigen nicht näher ausgeführten - bisherigen Rechtsprechung wie auch für das behauptete Fehlen von Rechtsprechung zu - nicht weiter konkretisierten - Rechtsfragen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN).

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020101.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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