Index
E3R E02100000Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des H H in L, vertreten durch die Jelenik & Partner AG Advokaturbüro in 9490 Vaduz, Landstraße 63, Liechtenstein, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Dezember 2017, Zl. RV/1200026/2014, betreffend Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. März 2014 teilte das damalige Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Revisionswerber die buchmäßige Erfassung von gemäß Art. 202 des Zollkodex, zum Teil in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes entstandenen Eingangsabgaben in näher angeführter Höhe mit und setzte eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in näher angeführter Höhe fest.
2 Der Revisionswerber mit Wohnsitz in L, Österreich, habe den in Liechtenstein auf die H-Anstalt zugelassenen, näher beschriebenen PKW zum eigenen Gebrauch in Österreich verwendet. Er sei nicht Angestellter der H-Anstalt, sondern deren Miteigentümer und Geschäftsführer. Deshalb habe er den in Rede stehenden PKW vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht.
3 Der Revisionswerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 9. April 2014 Beschwerde, welche er im Wesentlichen damit begründete, ihm sei von der Geschäftsleitung der H-Anstalt in seinem Arbeitsvertrag eingeräumt worden, den PKW zu privaten Zwecke zu verwenden.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2014 änderte das Zollamt die Beträge der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung, weil die dem Bescheid vom 18. März 2014 zu Grunde gelegte Rückwarenbefreiung nach Art. 185 des Zollkodex nicht zustünde, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
5 Der Revisionswerber reichte mit Schriftsatz vom 3. September 2014 einen Vorlageantrag ein.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den bekämpften Bescheid vom 18. März 2014 und die darin angeführten Beträge der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung im selben Umfang wie die Beschwerdevorentscheidung und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Der Revisionswerber mit gewöhnlichem Wohnsitz in L, Österreich, habe das in Rede stehende, näher beschriebene Fahrzeug seit Oktober 2013 bis jedenfalls zum 5. Februar 2014 in Österreich zum privaten Gebrauch verwendet. Er sei Gründer, Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der H-Anstalt in S, Liechtenstein. Mit „Zusatz zum Anstellungsvertrag vom 16.8.2007“ sei er am 10. Oktober 2013 dazu ermächtigt worden, das Firmenfahrzeug der Marke X, das in Rede stehende Fahrzeug, im Inland und Ausland zu dienstlichen Zwecken zu verwenden sowie zum privaten Gebrauch im In- und Ausland zu nutzen.
8 Die H-Anstalt als Zulassungsinhaberin des in Rede stehenden Fahrzeugs bestehe aus zwei Verwaltungsräten, dem Revisionswerber und einer weiteren Person. Im „Geschäftsführervertrag“ sei zwar eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden sowie ein monatliches Geschäftsführergehalt festgesetzt, für den Fall der Kündigung sei aber vorgesehen, dass diese nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Inhaber der Gründerrechte (einer davon sei der Revisionswerber) erfolgen könne. Eine Kündigung gegen den Willen des Revisionswerbers sei daher ausgeschlossen. Weiters sei im „Geschäftsführervertrag“ vorgesehen, dass der Geschäftsführer die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, einer etwaigen Geschäftsordnung und „der Bestimmung der Inhaber der Gründerrechte“ besorge. Der Revisionswerber erbringe als alleiniger Geschäftsführer und als Gesellschafter (Verwaltungsrat) keine Leistungen auf Grund von Weisungen Dritter. Als einer von zwei Verwaltungsräten sei er sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis für die Handlungen der H-Anstalt verantwortlich und bestimmend.
9 Der vorgelegte Geschäftsführervertrag entspreche von seinem Regelungsinhalt her mangels Weisungsgebundenheit nicht den Anforderungen eines Anstellungs- oder Arbeitsvertrags. Der Revisionswerber übe seine Tätigkeit als Geschäftsführer nämlich nicht im Rahmen eines tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses aus, er gehöre als Verwaltungsrat gleichzeitig jenem Organ an, das ihn kontrolliere.
10 Unabdingbar sei für den Begriff des „Arbeitnehmers“ jedoch, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisungen Leistungen erbringe, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalte (Hinweis auf EuGH 11.11.2010, Dita Danosa, C-232/09). Ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Gesellschaft übe seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses aus und sei kein Arbeitnehmer (Hinweis auf EuGH 27.6.1996, P.H. Asscher, C-107/94). Der vorgelegte Geschäftsführervertrag entspreche mangels tatsächlicher Weisungsgebundenheit nicht den Anforderungen eines Anstellungs- oder Arbeitsvertrags, weshalb die vorübergehende Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs nach der Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO nicht zulässig gewesen sei.
11 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Zollamt unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
12 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht verletzt, dass ihm keine Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung für den in Rede stehenden PKW vorgeschrieben werden.
13 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er diese Zulässigkeit im Rahmen der dafür gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
15 Gemäß Art. 137 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl.302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Verbrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
16 Art. 561 Abs. 2 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001, ABl. L 141 vom 28. Mai 2001, lautet:
„Artikel 561
[...]
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.
Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.“
17 Nach der Rechtsprechung kann die betreffende Person zwar „anderweitig“ vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung „ermächtigt“ werden, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO zu erlangen, doch ist dies bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht der Fall, denn dies kann nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen und muss zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein (EuGH 7.3.2013, Gábor Fekete, C-182/12, Rn 23; und VwGH 29.5.2013, 2012/16/0032 bis 0034).
18 Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat der Revisionswerber das in Rede stehende Fahrzeug im Zollgebiet zum eigenen (privaten) Gebrauch verwendet. Soweit der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision eine Verwendung durch die H-Anstalt und deren Recht auf freien Dienstleistungsverkehr anspricht, gehen seine Ausführungen daher ins Leere.
19 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision führt der Revisionswerber auch ins Treffen, das Bundesfinanzgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das in Rede stehende Fahrzeug der Schweizerischen Verzollung unterzogen worden sei. Dieser Frage käme für die Eingangsabgabenpflicht des in Rede stehenden Fahrzeugs im Falle einer Zollunion Bedeutung zu. Indes liegt weder im Verhältnis zu Liechtenstein noch zur Schweiz eine Zollunion mit der Europäischen Union vor.
20 Weiters wirft der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dem Bundesfinanzgericht vor, es habe die sozialrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein („das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung“) und (nicht näher genannte) lohn- und quellensteuerrechtliche Bestimmungen im liechtensteinischen Steuergesetz übergangen und die Außenwirkung des Anstellungsvertrags gegenüber der liechtensteinischen Steuerverwaltung, dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt und der liechtensteinischen Sozialversicherungsbehörde unberücksichtigt gelassen. Der Revisionswerber lässt offen, welche konkreten Bestimmungen er damit ansprechen will und worin die von ihm angeführte „Außenwirkung“ konkret bestünde. Er wirft damit schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
21 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wiederholt einen Mangel an Sachverhaltsfeststellung moniert, unterlässt er jegliche Konkretisierung, welche Sachverhaltsfeststellungen er vermisst.
22 Schließlich liege nach Ansicht des Revisionswerbers keine Rechtsprechung zur „Verwendung von drittländischen Beförderungsmitteln im EU-Raum im Hinblick auf einen vorliegenden Anstellungsvertrag gem Art 561 Abs 2 ZK-DVO“ vor.
23 Der Verwaltungsgerichtshof konnte in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verhältnis des in der ZK-DVO nicht näher umschriebenen Begriffs der „angestellten Person“ in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO (und in der insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung) zum Begriff des „Arbeitnehmers“ in anderen unionsrechtlichen Bestimmungen offen lassen (vgl. etwa VwGH 29.5.2013, 2012/16/0032 bis 0034; VwGH 11.11.2004, 2004/16/0110; VwGH 30.9.2004, 2004/16/0113 und 0114).
24 Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf näher zitierte Urteile des EuGH aus dem Bereich der Sozialpolitik. Diese Urteile sowie die Bezug habenden unionsrechtlichen Bestimmungen verwenden etwa in der deutschen Sprachfassung den Begriff des „Arbeitsverhältnisses“, in der englischen Sprachfassung den Begriff „employment relationship“, in der französischen Sprachfassung den Begriff „la relation de travail und relation d‘emploi“ und in der italienischen Sprachfassung „rapporto di lavoro“ (EuGH 11.11.2010, Dita Danosa, C-232/09, Rn 39 bis 41; und EuGH 27.6.1996, P.H. Asscher,C-107/94, Rn 25).
25 Der in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO verwendete Begriff des Anstellungsvertrags (in der englischen Sprachfassung „contract of employment“, in der französischen Sprachfassung „le contrat d‘emploi“, oder in der italienischen Sprachfassung „contratto di lavoro“) findet sich etwa auch in sozialrechtlichen Vorschriften (etwa in Art. 17 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäische Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 284 vom 30. Oktober 2009), worin der Begriff „Anstellungsvertrag“ in der englischen Sprachfassung „employment contract“ und in der französischen Sprachfassung „contrat de travail“ oder in der italienische Sprachfassung „contratto di lavoro“ lautet).
26 Der EuGH setzt beim Begriff des Arbeitnehmers den Begriff des „Geschäftsführer-Anstellungsvertrags“ (in der englischen Sprachfassung „service contract of a director“, in der französischen Sprachfassung „contrat d‘engagement“, in der italienischen Sprachfassung „contratto di assunzione“) dem Begriff des Arbeitsvertrags (in der englischen Sprachfassung „contract of employment“, in der französischen Sprachfassung „contrat de travail“, in der italienischen Sprachfassung „contratto di lavoro“) gegenüber (EuGH 9. Juli 2015, Ender Balkaya, C-229/14, Rn 35).
27 Für die Begriffe „angestellt“ und „Anstellungsvertrag“ in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO verwenden etwa die englische, die französische und die italienische Sprachfassung die gleichen Worte wie die erwähnten unionsrechtlichen Vorschriften und die angeführte Rechtsprechung des EuGH bei Arbeitnehmern. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, dass das Bundesfinanzgericht die rechtliche Würdigung seiner insoweit unbestrittenen Feststellungen, es liege im Revisionsfall kein Anstellungsvertrag im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO vor, an Hand der von ihm wiedergegebenen Vorgaben des EuGH vorgenommen hat. Ob eine konkrete Vereinbarung die Erfordernisse eines Anstellungsvertrags in diesem Sinn erfüllt, ist von einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen, eine Frage, die über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinausgeht.
28 Der Revisionswerber zeigt somit insgesamt nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.
29 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2021
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0107 Asscher VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160046.L00Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021