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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache des F P in L, vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 88-90/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. November 2020, LVwG-AV-787/001/2020, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde P. vom 25. Mai 2020, mit welchem die regelmäßige Verwendung eines näher bezeichneten Grundstückes als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger und als Lagerplatz für Materialien aller Art, ausgenommen bestimmte Abfälle gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten „auf den gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren“ sowie „auf Einhaltung verfassungsrechtlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften“ verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Das gegenständliche Erkenntnis werde daher zur Gänze angefochten, insbesondere aus den Gründen der Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens (wird näher ausgeführt) sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Bei den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ genannten Rechten auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG), auf ein faireres Verfahren (vgl. Art. 6 EMRK) sowie auf Einhaltung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichthof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0155, VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0099, und VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0130, jeweils mwN).
7 Auch mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).Bei der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung handelt es sich ebenfalls nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien,am 14. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050076.L00Im RIS seit
22.11.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021