TE Vwgh Beschluss 2021/5/14 Ra 2021/05/0025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §46 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen 1. des O J und 2. der H J, beide in P, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Dezember 2020, LVwG-AV-147/004-2018, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist i.A. von Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde P; mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „W“ eingetragene Genossenschaft mbH in W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019 ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        In der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision wird in den Zulässigkeitsgründen im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe kein Ermittlungsverfahren über die behaupteten Wiedereinsetzungsgründe durchgeführt, keine Feststellungen getroffen und demnach die formalen Begründungserfordernisse nicht erfüllt. Weiters fehle Judikatur zu der vorliegenden Konstellation, wonach eine Belehrung (über die Frist) zur Erhebung der Revision für den Fall fehle, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtritt.

6        Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Feststellungs- und Begründungsmängel geltend gemacht werden, werden damit Rechtsfragen des Verfahrensrechtes angesprochen. Solchen kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 18. Februar 2021, Ra 2021/05/0017, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist auch angesichts der begründeten Darlegungen des Verwaltungsgerichtes, das seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin die Angaben des Wiedereinsetzungsantrages zugrunde gelegt hat, nicht ersichtlich.

7        Auch der Umstand, dass der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes keinen Hinweis auf die nach § 26 Abs. 4 VwGG gebotene Vorgangsweise enthielt, vermag keinen Wiedereinsetzungsfall nach § 46 Abs. 2 VwGG zu begründen (vgl. aus der dazu bereits vorliegenden Judikatur etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027 und 0028; 24.2.2016, Ra 2015/09/0145 und Ra 2016/09/0016).

8        In der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gerichteten Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050025.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten