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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen 1. des O J und 2. der H J, beide in P, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. November 2019, LVwG-AV-147/001-2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde P; mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „W“ eingetragene Genossenschaft m.b.H. in W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 5. November 2019 wurde in Erledigung der von den Revisionswerbern gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde P. erhobenen Beschwerde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass näher bezeichnete Unterlagen zum Bestandteil der der mitbeteiligten Partei erteilten Baubewilligung erklärt und die Auflage 3 neu formuliert wurde. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 4674/2019-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde den Revisionswerbern laut Hinterlegungs- und Eingangsstampiglie zu Handen ihres Parteienvertreters am 6. Juli 2020 elektronisch zugestellt.
3 Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 beantragten die Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2019. Unter einem wurde gegen das besagte Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben.
4 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss für unzulässig.
5 In der Folge legte das Verwaltungsgericht die unter einem erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 5. November 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei einer nach Art. 144 Abs. 3 B-VG erfolgten Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
7 Ausgehend von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 6. Juli 2020 endete gegenständlich die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 17. August 2020.
8 Die mit 20. Oktober 2020 datierte und am selben Tag eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich damit als verspätet.
9 Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050246.L00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021