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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Anträge des J Z in W, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2020, Ra 2020/05/0117-10, abgeschlossenen Verfahrens, vom 16. Februar 2021, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof I. am 19. Februar 2021, II. am 19. März 2021 und III. am 12. April 2021, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag vom 16. Februar 2021, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Februar 2021, wird eingestellt.
Begründung
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Februar 2021, Ra 2020/05/0117-14, wurde dem Antragsteller eine Mängelbehebung dahingehend aufgetragen, dass der Wiederaufnahmeantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt.
2 In der Folge brachte der Antragsteller betreffend den Wiederaufnahmeantrag einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, dem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2021, Ra 2020/05/0117-16, nicht stattgegeben wurde.
3 Der Antragsteller ist der am 10. März 2021 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel des Wiederaufnahmeantrages zu beheben, nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 VwGG und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
4 Der Einschreiter wird darauf aufmerksam gemacht, dass die am 19. März 2021 und am 12. April 2021 eingelangten Ausfertigungen des Wiederaufnahmeantrages vom 16. Februar 2021 als bloße Beilage zu den an den genannten Tagen eingebrachten Eingaben gewertet wurden, und er wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen würden (vgl. z.B. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/11/0007; 16.12.2019, Ra 2018/03/0089; 12.3.2021, Ra 2020/10/0173).
Wien, am 14. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050117.L00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021