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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021, W122 1428938-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Mit Beschluss vom 10. März 2021, E 826/2021-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab.
3 Gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/14/0394; 26.1.2021, Ra 2020/14/0567; 11.2.2021, Ra 2021/20/0025, jeweils mwN).
9 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Revision enthält - ungeachtet der Überschrift „II. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ - keine gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit. Die dortigen enthaltenen und nicht weiter untergliederten Rechtsausführungen stellen sich inhaltlich betrachtet als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen dar.
10 Aus diesem Grund erweist sich die Revision im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 17. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140116.L00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021