TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/9 96/01/1022

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996, Zl. 4.286.300/2-III/13/91, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Rumäniens, war mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 24. Jänner 1991 als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) anerkannt worden. Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996 wurde jedoch in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 20. Juni 1991 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die im Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten seien.

Zum Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die neuerliche Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates des Beschwerdeführers, begründete die belangte Behörde ihren Bescheid mit der Ausstellung eines Reisepasses am 19. Oktober 1990 durch die rumänische Botschaft in Wien, welche aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers erfolgt sei, und der damit erfolgten Reise nach Rumänien, welche dem Zweck gedient habe, die Kinder nach Österreich zu bringen. Damit habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatstaates begeben.

Zum Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

"Im Jahre 1991 als Flüchtling anerkannt wurden Sie, weil die Behörde es damals für erwiesen hielt, daß auf Sie die Merkmale der Legaldefinition des "Flüchtlings" gemäß Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zutreffen. Die "Umstände", die zu Ihrer damaligen Anerkennung als Flüchtling geführt haben, kongruierten somit mit den Tatbestandsmerkmalen der Legaldefinition des Flüchtlings, das heißt, daß Sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Ihres Heimatlandes befunden haben und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt waren, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Qualität des asylbegründenden Sachverhaltes gewann Ihr seinerzeitiges Vorbringen ausschließlich dem damals amtsbekannten Hintergrund des totalitären rumänischen Staatssystems ab, das - wie wohl unbestreitbar ist - in der Gegenwart nicht mehr existiert. Aus objektiver Sicht entfällt daher das Erfordernis der weiteren Asylgewährung an Ihre Person."

Die dagegen erhobene Beschwerde führt unter "Beschwerdepunkte" an:

"1)

Ich bin in meinem Recht verletzt, daß nicht festgestellt wurde, daß mir meine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht aberkannt wurde.

2)

Nach Artikel 1 Abschnitt c Ziffer 1 Genfer Flüchtlingskonvention werde ich nicht mehr als Flüchtling anerkannt, da ich mich freiwillig wieder unter den Schutz des Staates gestellt hätte, aus dem ich geflohen bin."

Die folgenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Ausführungen der Beschwerde befassen sich ausschließlich mit dem unter 2) genannten Tatbestand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 verliert ein Flüchtling das Asyl, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die belangte Behörde hat zu diesem Tatbestand die Rechtslage grundsätzlich richtig erkannt, indem sie davon ausging, daß es sich bei den "Umständen" im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muß, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründe betreffende OBJEKTIVE Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, daß der Anlaß für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.

Mangels jeglicher entgegenstehender Beschwerdeausführungen zu diesem Tatbestand kann der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011022.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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