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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen 1. der S A, 2. der M A, und 3. des M A, alle vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 15. Oktober 2019, 1. W247 2002218-3/13E, 2. W247 2002214-3/14E und 3. W247 2002212-3/10E, betreffend Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung von Rückkehrentscheidungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 3.319,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind russische Staatsangehörige. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21. Februar 2019 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG (samt Nebenaussprüchen) erlassen.
2 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden im Wesentlichen als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen diese Entscheidungen brachten die revisionswerbenden Parteien (parallel) beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde ein. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. November 2020, E4150-4152/2019-16, dahin, dass die Revisionswerber durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2020/09/0047, mwN). Dem trat der Vertreter der revisionswerbenden Parteien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revisionen waren daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
7 Von der Durchführung der in den Revisionen beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
8 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 55, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210347.L00Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021