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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des N N in W, vertreten durch Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das am 30. Juni 2020 verkündete und am 17. September 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W176 2189854-1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran fest, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 wegen Aussichtslosigkeit der Revisionserhebung ab.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10. März 2021, E 437/2021-6, die Behandlung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Das BVwG glaubte das Fluchtvorbringen und die behauptete Konversion in Österreich nicht.
8 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie eine krasse Fehlbeurteilung des BVwG und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darzutun (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2019/01/0464, mwN).
9 Soweit die Revision näher bezeichnete Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend macht, vermag sie die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensfehler nicht darzulegen (vgl. für viele VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN).
10 Gegen die Rückkehrentscheidung bringt die Revision nichts vor.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010390.L00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021