Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. M*****, 3. M*****, alle vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Hanno Pall, Rechtsanwalt in Westendorf, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2020, GZ 2 R 176/19z-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. Juni 2019, GZ 1 C 302/18m-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.079,75 EUR (hierin enthalten 179,96 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen je zu einem Drittel zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung zu, dass es möglicherweise zu Unrecht von einer Unschlüssigkeit des Klagevorbringens betreffend die behauptete Aufrechnung ausgegangen sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Revision der Kläger ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[3] 1. Es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht das Klagevorbringen zu Recht in Hinblick auf die erklärte Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen für unschlüssig erachten durfte. Die Kläger konnten nämlich das als Oppositionsgrund behauptete Erlöschen der betriebenen Forderung durch Aufrechnung jedenfalls nicht schlüssig darlegen:
[4] 1.1. Zur behaupteten Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Rechtsgrund „Darlehen“ konnten die Kläger auch auf Aufforderung durch das Erstgericht überhaupt kein konkretes Vorbringen erstatten.
[5] 1.2. Die beiden Kostentitel richten sich nur gegen die GmbH, sodass eine Aufrechnung mit diesen Kostenforderungen die vom Beklagten betriebene Forderung nur dann zum Erlöschen bringen könnte, wenn der den Titel bildende Vergleich eine Gesamtforderung des Beklagten und der GmbH beinhaltete. Eine Gesamtforderung ist allerdings gemäß § 892 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen (RIS-Justiz RS0013874 [T1]); sie setzt daher eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, wonach sich der Schuldner verpflichtet, an jeden einzelnen Gläubiger die Gesamtforderung zu leisten (7 Ob 727/79 = RS0013874 [T3]). Da der Vergleich keine solche Verpflichtung enthält, liegt keine Gesamtforderung vor; vielmehr steht die Kapitalforderung von 12.000 EUR dem Beklagten und der GmbH nur je zur Hälfte zu. Damit scheidet aber ein Erlöschen der (Teil-)Forderung des Beklagten aufgrund der vom Zweitkläger erklärten Aufrechnung mit seiner Kostenforderung gegenüber der GmbH von vornherein aus.
[6] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E131754European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00172.20W.0422.000Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021