TE OGH 2021/4/26 25Ns2/21t

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. April 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 7/20, DV 5/20, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über den Antrag des Disziplinarrats dieser Rechtsanwaltskammer auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]            Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist gegen *****, Rechtsanwalt in *****, zum AZ D 7/20, DV 5/20 ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 4. Juni 2020 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 1. Juli 2020 zugestellt. Am 24. März 2021 zeigte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten mit der Begründung, dass der Beschuldigte Mitglied des Disziplinarrats dieser Rechtsanwaltskammer sei, die Befangenheit eines Großteils seiner Mitglieder an und beantragte demzufolge die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3]            Der Umstand, dass sich das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T5] und RS0055618).

[4]            Es war daher dem Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Textnummer

E131770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0250NS00002.21T.0426.000

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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