TE OGH 2021/4/27 10ObS55/21t

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Kostenübernahme, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2021, GZ 7 Rs 83/20k-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz ist auch in Sozialrechtssachen nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043061).

[2]       2. Die Voraussetzung der Behandlungsbedürftigkeit iSd § 120 Abs 1 Z 1 ASVG ist erfüllt, wenn ein regelwidriger Zustand ohne ärztliche Hilfe oder Heilbehandlung nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, zumindest aber gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (RS0117777 [T1]). § 133 Abs 2 ASVG legt fest, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Die Begriffe „ausreichend“, „zweckmäßig“ und „notwendig“ sind dabei als Instrument gegen zweckwidrige Leistungsgewährung zu verstehen, also als Leistungsschranke (RS0106240). Dass die Krankenbehandlung ausreichend sein muss, bedeutet die Festlegung einer Minimalgrenze der Leistungsverpflichtung, die unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf die Erreichung eines von der Krankenbehandlung verfolgten Ziels bieten muss. Eine Behandlung ist zweckmäßig, wenn sie nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Notwendig ist jede Maßnahme, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich oder unvermeidlich ist (10 ObS 135/14x SSV-NF 28/73 mwN).

[3]       2.1 Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erfüllt. Nach einer monatelangen postoperativen Heilbehandlung unter anderem durch Physiotherpie und den hier strittigen Entstauungstherapien ergab sich kein Hinweis auf eine durch zusätzliche Entstauungstherapien verbesserbare Einschränkung.

Textnummer

E131743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00055.21T.0427.000

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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