TE Vwgh Beschluss 1997/4/9 97/04/0035

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1 impl;
B-VG Art132;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die von den Rechtsanwälten Dr. K und Dr. H in D, namens eines mit "Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland" bezeichneten Beschwerdeführers gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren nach § 373 d GewO 1994 erhobenen Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde wird der Beschwerdeführer mit "Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und darin vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 22. Februar 1996 beim Landeshauptmann von Wien gemäß § 373 d GewO 1994 in Form eines Feststellungsbescheides den Ausspruch beantragt, ob und inwieweit die beschriebene Ausbildung und Befähigung des Beschwerdeführers den für die Erlangung eines inländischen gewerblichen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten sind bzw. welche Voraussetzungen der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EU-Vertragsstaates zusätzlich erfüllen muß. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1996 mit der Begründung zurückgewiesen worden, aus § 8 AVG ergebe sich, daß Partei nur eine bestimmte namentlich genannte Person sein könne und nur diese einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung habe. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum heutigen Tag nicht entschieden.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses Beteiligte sind, Parteien.

Wie sich aus Art. 132 B-VG unzweifelhaft ergibt, setzt das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof voraus, daß dem Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.

Aus dieser Rechtslage im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 21 VwGG über die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich, daß Partei eines solchen Verfahrens nur eine individualisierte Person, nicht aber ein nur nach generellen Merkmalen bezeichneter Personenkreis sein kann. Um dem Verwaltungsgerichtshof die ihm nach Art. 132 B-VG obliegende Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde zu ermöglichen und zur Ausübung der im Verwaltungsgerichtshofgesetz festgelegten Parteirechte ist es auch erforderlich, den Beschwerdeführer in der Beschwerde individuell zu bezeichnen, um Zweifel über die Person des Beschwerdeführers auszuschließen.

Bei dem somit der Beschwerde anhaftenden Mangel der individuellen Bezeichnung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgezählten Umstände, zu deren Behebung das Gesetz die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages vorsieht. Ein solcher mußte im vorliegenden Fall allerdings unterbleiben, weil sich schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß es sich bei diesem Mangel nicht um einen bei Verfassung der Beschwerde unterlaufenen Fehler, sondern um eine beabsichtigte Vorgangsweise handelt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weil sie sich zu einer Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht eignet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mängelbehebung Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040035.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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