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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1996, Zl. 4.349.813/1-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juli 1996 als verspätet zurück. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß aus der bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung ersichtlich sei, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer am 12. Juli 1996 übernommen worden sei. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung wäre somit der 26. Juli 1996 gewesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13. August 1996, rechtswirksam zugestellt am 16. August 1996, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, bezüglich seines verspätet eingebrachten Berufungsantrages Stellung zu nehmen. Diesbezüglich habe er mit Schreiben vom 17. August 1996 vorgebracht, nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Er sei mit der Politik Algeriens nicht einverstanden. In Österreich herrsche eine bessere Demokratie. Im Falle einer Rückkehr habe er mit lebenslanger Haft zu rechnen. Weitere Ausführungen in bezug auf seinen verspätet eingebrachten Berufungsantrag habe er nicht gemacht. Da die gegenständliche Berufung vom Beschwerdeführer erst am 4. August 1996 eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer gibt als Beschwerdepunkt an, durch den angefochtenen Bescheid sei er "in seinem Recht auf Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes in dessen Muttersprache gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz und daher auf Wahrung seiner Rechte verletzt". Im Gesamtzusammenhang der Beschwerde ist erkennbar, daß der Beschwerdeführer sich in dem Recht auf Gewährung von Asyl verletzt erachtet.
Er begründet die Beschwerde ausschließlich damit, daß ihm durch die Nichtzustellung einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides die Möglichkeit genommen worden sei, fristgerecht gegen den Bescheid Berufung einzubringen. Die zweitinstanzliche Behörde habe zwar Erkundigungen über die 14-Tagesfrist eingeholt, es sei aber nicht festgestellt worden, daß dem dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache angeschlossen gewesen sei.
Die von der Behörde zugrundegelegten Tatsachen, daß der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer am 12. Juli 1996 rechtsgültig zugestellt worden sei, er seine Berufung aber erst am 4. August 1996 eingebracht habe, bleiben unbekämpft.
Mit seinem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Rechtsgültigkeit des Zustellvorganges. Bereits aus diesem Grund geht seine Beschwerde ins Leere, da somit die Verfristung seines Rechtsmittels feststeht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im übrigen in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1991 nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des insoweit allein in Betracht kommenden § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG anzusehen, weil auch bei Einhaltung der in § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 angeordneten Vorgangsweise die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich vielmehr lediglich um eine Ordnungsvorschrift, sodaß ein der Behörde unterlaufener Verstoß gegen diese Vorschrift weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit zu berühren vermag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1054). Ausgehend von dieser Rechtslage kann aber die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mangels der Beigabe einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides an der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist gehindert gewesen wäre, auf sich beruhen.
Rein informativ ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung Unkenntnis des Gesetzes, mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigende unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse gewertet werden können (vgl. mit weiteren Nachweisen das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Februar 1993).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010204.X00Im RIS seit
20.11.2000