Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2021Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §15 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 134 Abs. 2 BO sind im Grundabteilungsverfahren neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) aller von der Grundabteilung erfassten Grundflächen Parteien. Von einer Grundabteilung wird jedoch nicht nur die Grundfläche erfasst, die im Zuge einer Abteilung von einem Grundstück (Bauplatz) abgeschrieben werden soll. Vielmehr ergibt sich aus § 13 Abs. 2 lit. b BO, nach dem die Veränderung von Bauplätzen bewilligungspflichtig ist, dass auch der Bauplatz, der verändert werden soll, in seiner Gesamtheit eine von der Abteilung erfasste Grundfläche im Sinne des § 134 Abs. 2 BO darstellt. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht mehr Miteigentümer der Grundfläche sind, die von dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück abgeschrieben werden soll, sind sie als Miteigentümer des Grundstückes Miteigentümer einer von der Abteilung erfassten Grundfläche. Die Beschwerdeführer sind daher auch Parteien des gegenständlichen Abteilungsverfahrens und zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.
Schlagworte
Grundabteilungsverfahren; Abteilungsbewilligung; Zustimmung; Miteigentümerin; Miteigentümer; MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.078.9232.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021