TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/18 VGW-031/088/3519/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
ZustG §26 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3.3.2021, Zl. …, mit welchem der Einspruch vom 9.2.2021 gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten unzulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für alle Verfahrensparteien eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Zum wesentlichen Verfahrensverlauf und zum Sachverhalt:

1.1. Die C. GmbH & Co OG wurde am 11.11.2020 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen S-1 seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angezeigt, da dieses Fahrzeug am 11.11.2020, um 19:50 Uhr, in Wien, D.-gasse, im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt gewesen sei.

1.2. Offenkundig im Zusammenhang mit dieser Anzeige richtete der nunmehrige Beschwerdeführer an die "Landesverkehrsabteilung, Parkraumüberwachung, Mariahilfer Gürtel 20, 1060 Wien" per Post ein mit 12.11.2020 datiertes Schreiben (in der Folge vom Beschwerdeführer als "Einspruch Nr. 1" bezeichnet) mit folgendem Inhalt:

"[…]

Guten Tag.

Ich habe heute morgen mit Erschütterung eine Anzeige hinterm Scheibenwischer vorgefunden. Gestern ausgestellt, zehn Minuten vor 20 Uhr.

Weil die Abholfrist überschritten war beim Elektroauto. (Wobei falsch ist, dass es sich um das Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten handelt, dabei bleibt in der Anzeigenverständigung die Ausnahme für Ladeparker unerwähnt. Wenn schon so pingelig, dann bitte auch hier!)

Es handelte sich offenbar um einen Softwarefehler. Das Auto wurde korrekt angesteckt, es kam die Ladebestätigung. In der Früh sah ich, dass bei 68 Prozent Ladeschluss war.

Warum es dann nicht weiter auflud, wann es aussetzte, weiß ich nicht. Ich war in Eile, denn ich hatte noch einen Fußweg zurückzulegen um bis 20 Uhr (Ausgangssperre) daheim zu sein …. Ich konnte aber guten Glaubens davon ausgehen, dass es bis mindestens 22 Uhr laden würde.

Es ist eh schon alles so schwierig geworden und dann hetzen Sie Ihre Leute auf harmlose Elektroparker und jetzt sitze ich da mit einer Anzeige als hätte ich was verbrochen.

Noch etwas: Zur Sicherheit hatte ich einen gelben Parkschein, datiert auf 20.15, eingelegt. Aus reiner Verunsicherung, wie ich das häufig mache. Dh., der wäre 10 Minuten später aktiv geworden. Das lässt sich doch alles halbwegs menschlich sehen!

Warum diese Wut gegen Parkversehen? In diesen Zeiten wäre auch von Ihrer geschätzten Behörde Toleranz zu erwarten. Ich sehe nicht ein, warum ich mit einer Anzeige konfrontiert bin.

Bitte klären Sie das für mich.

Mit höflichen Grüßen

[…]"

[unkorrigiertes Originalzitat]

Der Beschwerdeführer führte im Kopf dieses Schreibens als Absendeadresse "E.-str., Wien" an.

1.3. An die zuvor genannte Zulassungsbesitzerin C. GmbH & Co OG wurde in der Folge seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die Anonymverfügung vom 12.11.2020 gerichtet, mit welcher die unter Punkt I.1.1. dargestellte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 58,-- festgesetzt wurde. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung der Anonymverfügung und darauffolgendem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren der Strafbetrag höher ausfallen werde.

1.4. Mit am 18.11.2020 zur Post gegebenem Schreiben (bei der belangten Behörde einlangend am 19.11.2020) reagierte der Beschwerdeführer auf die – ihm offenkundig zur Kenntnis gelangte – Anonymverfügung vom 12.11.2020 und teilte Folgendes mit:

"[…]

Guten Tag.

Ich erhebe Einspruch und protestiere zusätzlich gegen diese Anonymverfügung, die mich als zZtg. Lenker betrifft.

Zumal die Formulierung der Anschuldigung, ich hätte bez. Fz. im Verbotszeichen 'Halten und Parken' abgestellt, unrichtig ist, weil sie Wesentliches verheimlicht. Richtig ist, dass das Elektro-Fz. In einer für Elektrofahrzeuge vorbehaltenen Lade-Zone stand aus dem Grunde, elektrisch beladen zu werden an der Ladestelle Wien Energie. Dazu war es auch mittels Ladekabel angeschlossen.

Dass der Ladevorgang, als Ihr geschätzter Kollege eintraf, offenbar nicht aktiv war, betrifft einen weiteren Gegenstand. Ob es sich um einen Software- oder Bedienungsfehler handelt, kann ich nicht erklären. Es war die Zeit knapp vor der um 20.00 Uhr einsetzenden Ausgangssperre und ich musste, da der Batteriestand annähernd Null war, das angesteckte Auto eilig verlassen, um rechtzeitig nach Hause … zu kommen. Möglicherweise habe ich unter Zeitdruck nicht die Initialisierung abgewartet, die möglicherweise fehlschlug. Ich hoffe nebenbei, Ihr Kollege schaffte es auch noch rechtzeitig nach Hause von 19.50 weg.

Warum die Angelegenheit eine ANZEIGE und den hohen Betrag von € 58,– nach sich zieht, darüber bitte ich nachdrücklich um Erklärung. Zumal sich im Fz. ein ab 20.00 Uhr gültiger Zwei-Stunden-Parkschein*) befand, den ich aus reiner Verunsicherung, weil ich die Lade-Park-Situation grundsätzlich nicht verstehe, (und fürchte) eingelegt hatte für alle Fälle. Wie man sehen muss, zu Recht.

Dass man mir aber eine Anzeige anhängen würde, damit hatte ich im schlimmsten Szenario nicht gerechnet und darüber bitte ich auch höflich um Aufklärung.

Mit freundlichen Grüßen

[…]

*) Auch dieser Parkschein fand keine Erwähnung in der Anzeige."

[unkorrigiertes Originalzitat]

Der Beschwerdeführer führte wiederum als Absendeadresse "E.-str., Wien" an.

1.5. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23.11.2020, wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen das Wesen einer Anonymverfügung erläutert und darauf hingewiesen, dass zunächst eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an die Zulassungsbesitzerin ergehen werde und erst der sodann bekanntgegebene Lenker gegen eine darauffolgende Strafverfügung Einspruch erheben könne.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse Wien, E.-straße, zugestellt.

2.1. Mit Schreiben vom 17.12.2020 übermittelte die belangte Behörde eine "Lenkererhebung" an die Zulassungsbesitzerin C. GmbH & Co OG und forderte diese darin auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am 11.11.2020, um 19:50 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen S-1 in Wien, D.-gasse, abgestellt hat.

2.2. Am 5.1.2021 langte bei der belangten Behörde postalisch die geforderte – mit 30.12.2020 datierte und offenkundig vom Beschwerdeführer persönlich ausgefüllte – Lenkerauskunft ein, welche den Beschwerdeführer als Lenker und als dessen Anschrift Wien, E.-straße, anführt. Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens vom 18.11.2020 (vgl. bereits Punkt I.1.4.; in der Folge vom Beschwerdeführer als "Einspruch Nr. 2" bezeichnet) samt handschriftlichem Vermerk, dass dieses Schreiben bereits am 18.11.2020 an die belangte Behörde übersendet worden sei.

Der Beschwerdeführer führte als Absendeadresse "E.-str., Wien" an.

2.3. Mit E-Mail vom 11.1.2021 wurde die Lenkerauskunft – welche den Beschwerdeführer als Lenker ausweist und ident mit jener ist, die bereits vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt wurde – von einem Vertreter der Zulassungsbesitzerin übermittelt.

3. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.1.2021 wurde dem Beschwerdeführer die am 11.11.2020, um 19:50 Uhr, in Wien, D.-gasse, begangene Übertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und wurde hierfür eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,-- (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung – insbesondere wurde auf die zweiwöchige Frist zur Einspruchserhebung ab Zustellung der Strafverfügung verwiesen – und wurde an die laut Zentralem Melderegister seit 16.10.2002 bestehende Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in F., G.-gasse, adressiert. Die Strafverfügung wurde dem Zustelldienst am 18.1.2021 (zur postalischen Zustellung an die Post) ohne Zustellnachweis übergeben. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder die Tatsache, noch der Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel gezogen und auch keinerlei Abwesenheit von der Hauptwohnsitzadresse in F. behauptet.

4. Mit am 9.2.2021 zur Post gegebenem (bei der belangten Behörde einlangend am 10.2.2021) Schreiben erhob der Beschwerdeführer – erstmals – Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 (in der Folge vom Beschwerdeführer als "Einspruch Nr. 3" bezeichnet) und brachte darin Nachstehendes vor:

"[…]

Sehr geehrte Damen und Herren.

Dies ist mein Einspruch gegen die Nichteinhaltung von Verhältnismäßigkeit betr. Strafverfügung unter Ordnungszahl MA67/....

In deren Wortlaut ist nicht erwähnt und berücksichtigt, dass es sich beim angeführten Kfz um ein 'Elektrofahrzeug' handelte und dass es für den Ladevorgang an die Ladesäule korrekt angekoppelt war.

Warum der Ladevorgang zum Zeitpunkt der Beobachtung nicht im Gange war, entschließt sich meiner Beobachtung. Es herrschte Ausgangssperre und ich musste zusehen, mich um 20 Uhr im …. Bezirk einzufinden.

Insofern finde ich es von Amts her unkorrekt, dass Ihr geschätzter Parküberwachungs-Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch auf der Straße war -- um Leute, die wahrlich andere Probleme hatten, des angebl. Falschparkens zu überführen. Ich hoffe, ER FAND NOCH RECHTZEITIG VOR 20 UHR NACH HAUSE.

Ich hatte den Wagen angesteckt und per Smart Card aktiviert. Warum die Ladung nicht in Gang war, siehe oben, weiß ich nicht. Man kann es nur als SOFTWAREFEHLER verbuchen. Am nächsten Morgen erlitt ich doppelten schaden: Neben Vorfinden der Anzeige stand ich auch vor einem Wagen mit nicht aufgeladener Batterie.

Im weiteren Sinne finde ich es völlig unangebracht,

1. sofort mit einer Anzeige vorzugehen.

2. das Strafausmaß so grotesk auszuweiten. Schließlich stand ich mit einem VOLL ELEKTRO AUTO dort. Dem muss doch Rechnung getragen werden. Für sonstiges Falschparken in dieser Straße zahlt man € 36,– für einen ganzen Tag. Aus reiner Verunsicherung hatte ich einen gelben Parkschein eingelegt, der um 20 Uhr gültig wurde, 10 min nach Mandatsausstellung. Auch dies ist in die Bemessung mit einzubeziehen.

Nebenbei ist dies bereits mein 3. Einspruch in dieser Sache. Ich weiß nicht, wo die beiden vorherigen verschwunden sind. Bei der Lenkererhebung habe ich meine Wiener Büroadresse angegeben. Beharrlich wird aber an die Wohnadresse F. gesendet. Wären sie so gut, Ihre geschätzte Antwort bitte diesmal an die von mir angeführte Büroadresse

A. B.

E.-str

Wien

zu senden.

Mit freundlichen Grüßen

[…]"

[unkorrigiertes Originalzitat]

Der Beschwerdeführer führte als Absendeadresse "E.-str., Wien" an.

5.1. Mit als "VERFAHRENSANORDNUNG – Verspätungsvorhalt" betiteltem Schreiben vom 10.2.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass die Strafverfügung erstmals am 18.1.2021 dem Zustellprozess übergeben worden sei ("Zustellung mittels Fensterkuvert") und die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 ZustG beginne; das dagegen am 9.2.2021 eingebrachte Rechtsmittel scheine daher der Aktenlage nach verspätet und werde dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Falls der Beschwerdeführer einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Aufgrund des ausdrücklichen Ersuchens des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 9.2.2021 wurde dieses Schreiben nunmehr an die Adresse Wien, E.-straße, zugestellt.

5.2. Am 23.2.2021 langte eine am 22.2.2021 zur Post gegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt mit folgendem Inhalt ein:

"[…]

Guten Tag.

Ich glaube, bei Ihnen liegt ein Fehler vor.

Ich habe die Strafverfügung bereits früher als am 18. 1. Erstmals erhalten und demnach auch beeinsprucht.

Ursprünglich hatte ich gleich am selben Tag beeinsprucht, an die Landesverkehrsabteilung Parkraumüberwachung Mariahilfer Gürtel 20 gerichtet, die ja wohl auch kein Übersee-Postfach ist.

Später erhielt ich nochmals eine Strafverfügung, offenbar wurde sie irrtümlich zweimal ausgestellt. Bitte lassen Sie das prüfen.

Anbei meine insges. 3 Einsprüche zur Sache, in der ich mich zumindest in der Strafbemessung unrichtig behandelt fühle. Grundsätzlich bin ich aber de Meinung, dass man sich die Sache mit E-Parkplätzen zu leicht macht.

Auch wenn der Wagen durch einen Softwarefehler nicht geladen wurde, so war es doch immerhin ein E-Auto und mit dem Kabel angesteckt. Also kein beliebiges Kfz.

Bitte das einzuräumen.

Verbleibe mit höflichen Grüßen

[…]"

[unkorrigiertes Originalzitat]

Unter einem legte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 12.11.2020 (von ihm als "Einspruch Nr. 1" bezeichnet; vgl. zum Inhalt bereits Punkt I.1.2.), das Schreiben vom "31.12.2020" (von ihm als "Einspruch Nr. 2" bezeichnet; dabei handelt es sich – aufgrund des identen Inhaltes, lediglich das Datum "31.12.2020" wurde beigefügt – offenkundig um das am 18.11.2020 zur Post gegebene Schreiben im Zusammenhang mit der Anonymverfügung vom 12.11.2020; vgl. zum Inhalt bereits Punkt I.1.4.), sowie den am 9.2.2021 zur Post gegebenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 (von ihm als "Einspruch Nr. 3" bezeichnet; vgl. zum Inhalt bereits Punkt I.4.)

Der Beschwerdeführer führte als Absendeadresse "E.-str., Wien" an.

6. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid vom 3.3.2021 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Einspruch des Beschwerdeführers vom 9.2.2021 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung gegen diese Einspruch erhoben werden habe können. Die Strafverfügung vom 18.1.2021 sei am selben Tag dem Zustellprozess übergeben worden und beginne die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 ZustG; die Zustellung gelte somit mit 21.1.2021 als bewirkt. Das Rechtsmittel sei laut Poststempel auf dem Briefkuvert jedoch erst am 9.2.2021 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, zumal er zum Vorhalt der Verspätung vom 10.2.2021 diesbezüglich nicht Stellung genommen, sondern lediglich sein Einspruchsvorbringen wiederholt und angegeben habe, bereits zuvor Einsprüche erhoben zu haben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass weder gegen eine Anzeige noch gegen eine Anonymverfügung die Erhebung eines Einspruchs möglich sei. Durch die verspätete Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung sei es der Behörde rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, weshalb der Einspruch zurückzuweisen gewesen sei.

Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse Wien, E.-straße, zugestellt und dort am 5.3.2021 von ihm persönlich übernommen.

7. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6.3.2021, in welcher der Beschwerdeführer Nachstehendes vorbringt:

"[…]

Guten Tag, sehr geehrte Behörde.

Ich reagiere umgehend auf Ihren ZURÜCKWEISUNGSBESCHEID.

Sie machen es sich zu leicht, wie ich finde. Sie haben sich in Ihrem Bescheid auf den Einspruch vom 9. 2. 2021 und überhaupt nicht auf meine 2 zuvor getätigten Einsprüche bezogen, obwohl ich diese Ihnen als Faksimile zugesandt habe.

Ist Ihnen nicht aufgefallen, das sich der eine auf ein Strafmaß von 58 Euro bezieht und der aktuelle Bescheid sich auf 78 Euro beläuft? Das stimmt doch hinten und vorn nicht.

Ich bin 2 Mal einer Lenkererhebung nachgekommen. Das hat mich irritiert, war einmal nicht genug? Ich glaube, dass die Anzeige auf zwei verschiedenen Gabelungen lief. Auch diese willkürlich Adressenwahl, obwohl ich ausdrücklich um Zustellung an meine Büroadressse E.-str. gebeten habe.

Ihre Anschreiben habe ich nicht mehr wg. Schreibtisch-Reinigung. Schließlich wähnte ich den Fall bei Ihnen vom technischen Ablauf her in guten Händen.

Sie sind das Amt.

Bitte prüfen Sie den Akt genau, wahrscheinlich gibt es 2 davon. Mit verschiedenem Strafmaß. Und mein Einspruch vom 31. 12. 2020, ist der auch zu spät? Ich lege ihn als Ausdruck NOCHMALS bei.

Und was die Post an die Landesverkehrsabteilung

Parkraumüberwachung, Mariahilfer Gürtel 20

betrifft, so habe ich auch hier früher andere Erfahrungen gemacht. Ich wurde in so einem Falle benachrichtigt, dass mein Einspruch zu früh sei, aber zu den Akten gelegt würde. Wo ist er denn?

Bitte gehen Sie der Sache nochmals nach. Es geht nicht an, dass ich 3 Einsprüche zum selben Delikt verfasse und diese dann wegen Versäumnis zurückgestellt werden!!

Hochachtungsvoll

[…]"

[unkorrigiertes Originalzitat]

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde unter einem das Schreiben vom "31.12.2020" (von ihm zuvor bereits als "Einspruch Nr. 2" bezeichnet, vgl. Punkt I.1.4. sowie I.5.2.) mit handschriftlichen Vermerken, wonach es zwei Anzeigen gebe, "die nichts voneinander wissen", bei.

Der Beschwerdeführer führte auch hier als Absendeadresse "E.-str., Wien" an.

8. Diese Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 10.3.2021) zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde Abstand genommen.

II. Beweiswürdigung:

1.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens. So stützen sich die Ausführungen zu den behördenseitigen Schreiben (Anzeige [vgl. Punkt I.1.1.] s. AS 4; Anonymverfügung an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen S-1 vom 12.11.2020 [vgl. Punkt I.1.3.] s. AS 7 f; Erläuterungen im Hinblick auf das Wesen der Anonymverfügung an den Beschwerdeführer [vgl. Punkt I.1.5.] s. AS 15; Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen S-1 vom 17.12.2020 [vgl. Punkt I.2.1.] s. AS 18 f; Strafverfügung vom 18.1.2021 [vgl. Punkt I.3.] s. AS 31 ff; Verspätungsvorhalt vom 10.2.2021 [vgl. Punkt I.5.1] s. AS 46; Zurückweisungsbescheid vom 3.3.2021 [vgl. Punkt I.6.] s. AS 57 ff) sowie zur von der Zulassungsbesitzerin übermittelten Lenkerauskunft (AS 28 f) auf den vorliegenden, hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit insoweit unzweifelhaften Akteninhalt.

1.2. Selbiges gilt für die Feststellungen zu den Schreiben des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf deren Inhalt sowie die jeweilige Anführung der Absendeadresse mit "E.-str., Wien" (vom Beschwerdeführer im Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als "Einspruch Nr. 1" bezeichnetes Schreiben vom 12.11.2020 in Reaktion auf die auf der Windschutzscheibe vorgefundene "Anzeige" [vgl. Punkt I.1.2.] s. AS 53; vom Beschwerdeführer als "Einspruch Nr. 2" bezeichnetes – am 18.11.2020 zur Post gegebenes – Schreiben betreffend die an die Zulassungsbesitzerin gerichtete Anonymverfügung [vgl. Punkt I.1.4. und I.2.2.] s. AS 10 ff und 23 f, sowie AS 52 und 66 [hierbei ist zu bemerken, dass bei den Kopien dieses Schreibens auf AS 52 und 66 lediglich der Zusatz "Wien, am 31.12.2020" beigefügt wurde, es sich inhaltlich jedoch zweifelsfrei um das am 18.11.2020 eingebrachte Schreiben handelt]; offenkundig vom Beschwerdeführer persönlich ausgefüllte und selbst unterschriebene [vgl. die identen Unterschriften auf AS 10, 23, 42, 50 und 64] Lenkerauskunft vom 30.12.2020 [vgl. Punkt I.2.2.] s. AS 22; am 9.2.2021 zur Post gegebener Einspruch des Beschwerdeführers [vgl. Punkt I.4.] – welcher in der Folge beschwerdeführerseitig als "Einspruch Nr. 3" bezeichnet wurde – s. AS 41 f; am 22.2.2021 zur Post gegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt samt Beilagen [vgl. Punkt I.5.2.] s. AS 50 ff; Beschwerde vom 6.3.2021 samt Beilagen [vgl. Punkt I.7.] s. AS 64 ff).

2. Die Feststellungen zur seit 16.10.2002 bestehenden Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in F., G.-gasse, gründen auf dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Der Umstand, dass die Zustellung der Strafverfügung vom 18.1.2021 ohne Zustellnachweis erfolgte und diese noch am selben Tag (demnach am 18.1.2021) dem Zustelldienst übergeben wurde, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Übersicht über den Zustellvorgang (AS 34) und wurde dies während des gesamten Verfahrens vom Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger dahingehender Vorhalte (vgl. AS 46 und AS 57) – nicht bestritten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner am 22.2.2021 zur Post gegebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ausführt, er habe "die Strafverfügung bereits früher als am 18.1. [e]rstmals erhalten und demnach auch beeinsprucht" (vgl. AS 50), so ist hierzu zu bemerken, dass es sich dabei offensichtlich um einen Irrtum des Beschwerdeführers handelt und sich dieser auf die Anonymverfügung vom 12.11.2020 bezieht (zur offenkundigen beschwerdeführerseitigen Verkennung der Rechtslage in Bezug auf Anonym- und Strafverfügungen siehe sogleich Punkt III.4.2.). Dass der Beschwerdeführer weder die Tatsache, noch den Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung vom 18.1.2021 in Zweifel gezogen und auch keinerlei Abwesenheit von der Hauptwohnsitzadresse in F., G.-gasse, behauptet hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den obzitierten Schreiben des Beschwerdeführers. So gab dieser eigeninitiativ in seinem Einspruch vom 9.2.2021 – im Hinblick auf die Eigenschaft als "Abgabestelle" (vgl. hierzu sogleich Punkt III.2.2.) – an, dass es sich bei der Adresse F., G.-gasse, um seine "Wohnadresse" und bei der Adresse Wien, E.-straße, um seine "Wiener Büroadresse" handle (AS 42; auch in der gegenständlichen Beschwerde AS 64 verweist der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich auf die Anschrift in Wien als seine Büroadresse). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung von der Hauptwohnsitzadresse in F., G.-gasse, abwesend gewesen wäre oder ein sonstiger Zustellmangel unterlaufen wäre, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt, obwohl ihm hierzu mehrmals Gelegenheit geboten wurde (vgl. den Verspätungsvorhalt vom 10.2.2021 [AS 46] sowie den angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 3.3.2021 [AS 57 ff]). Vielmehr gab er in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich an, dass die belangte Behörde "es sich zu leicht" mache und monierte, dass sich diese "überhaupt nicht auf [s]eine 2 zuvor getätigten Einsprüche bezogen" habe (vgl. AS 64). Dass der Beschwerdeführer jedoch erst mit seinem am 9.2.2021 zur Post gegebenem Schreiben Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 im Sinne von § 49 VStG erhob, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, zumal die vom Beschwerdeführer als "Einspruch Nr. 1" (Schreiben vom 12.11.2020) und "Einspruch Nr. 2" (Schreiben vom 18.11.2020; später vom Beschwerdeführer mit 31.12.2020 datiert) bezeichneten Schreiben schon allein in zeitlicher Hinsicht keinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 darstellen können. Das Vorbringen der "2 zuvor getätigten Einsprüche" gründet daher offenkundig lediglich auf einer Verkennung der Rechtslage seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf das Wesen von Anonym- und Strafverfügungen (siehe hierzu sogleich Punkt III.4.2.).

III. Rechtsgrundlagen:

1. § 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung – auszugsweise – wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:   

1. – 3. […];

4. 'Abgabestelle': die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

5. – 9. […];

[…]

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

3. § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"Anonymverfügung

§ 49a. (1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) – (4) […]

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) – (10) […]"

IV. Rechtliche Erwägungen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im Falle der – hier vorliegenden – Zurückweisung eines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (hier: angelastete Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO) entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 30.1.2019, Ro 2018/10/0045; uva.).

2.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz – ZustG gilt die Zustellung eines Dokuments, dessen Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, wobei die Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 26 Abs. 2 ZustG enthält demnach lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan. Das Bestreiten eines Empfängers führt zu Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung verpflichtet (VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207).

In der vorliegenden Beschwerdesache steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 18.1.2021 – obwohl er im Verfahren vor Erlassung der Strafverfügung bereits mehrfach in seinen Schreiben an die belangte Behörde die Adresse Wien, E.-straße, angeführt hatte – an seine im Zentralen Melderegister aufscheinende Hauptwohnsitzadresse in F., G.-gasse, zugestellt wurde, dies aber ohne Zustellnachweis. Die belangte Behörde berechnete die zweiwöchige Einspruchsfrist – ausgehend vom Zeitpunkt der Übergabe an den Zustelldienst am 18.1.2021 und mit Blick auf § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG – ab dem 21.1.2021 als Datum der Zustellung (AS 57).

Seitens des Beschwerdeführers wurde – trotz mehrfach gebotener Gelegenheit – weder die Tatsache, noch der Zeitpunkt der Zustellung mit 21.1.2021 in Zweifel gezogen und auch keinerlei Abwesenheit von der Abgabestelle in F., G.-gasse, im Allgemeinen bzw. im zeitlichen Nahebereich zur Strafverfügung im Speziellen behauptet, sodass im gegenständlichen Fall ein "Bestreiten" der Zustellung im Sinne der obzitierten Rechtsprechung nicht vorliegt und die Strafverfügung somit mit 21.1.2021 als zugestellt gilt.

2.2. Vor dem Hintergrund des unsubstantiierten – und offenkundig lediglich als Randbemerkung intendierten – Vorbringens in Bezug auf die "willkürliche Adressenwahl" der belangten Behörde (vgl. AS 64) ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Zustelladresse F., G.-gasse, um eine "Abgabestelle" im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt(e), an welche ordnungsgemäß zugestellt werden konnte. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen:

Die Zustellung u.a. der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente ist im Zustellgesetz (ZustG) geregelt (§ 1 ZustG).

Das ZustG nennt unterschiedliche Abgabestellen für die Zustellung behördlicher Dokumente, darunter auch die die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Arbeitsplatz des Empfängers oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort (§ 2 Z 4 ZustG).

Die Abgabestellen stehen dabei in keiner Rangordnung zueinander; bestehen mehrere mögliche Abgabestellen, so bleibt die Auswahl der Abgabestelle der Behörde überlassen (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022; 28.1.2010, 2009/07/0042; weitere Nachweise bei Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz [2018] § 2 ZustG E 19 und 20 sowie bei Frauenberger-Pfeiler, Österreichisches Zustellrecht² [2011] § 2 ZustG Rz 7). Dies gilt ungeachtet dessen, dass hier anlässlich des – als "Einspruch Nr. 2" bezeichneten – Schreibens gegen die Anonymverfügung (vgl. Punkt I.1.4.) ein behördliches Erklärungsschreiben an die vom Beschwerdeführer verwendete Anschrift in Wien, E.-straße, adressiert wurde (vgl. Punkt I.1.5.), zumal es sich bei der Strafverfügung wiederum um ein eigenes Verfahren handelt (§§ 47 ff VStG einer- und § 49a VStG andererseits).

Unschädlich ist dabei auch, dass – wie hier: Wohnort und Ort der Berufsausübung im Sinne des § 2 Z 4 ZustG – zeitlich an mehreren Orten eine Abgabestelle vorliegen kann; wird der Behörde eine weitere als die von ihr herangezogene Adresse mitgeteilt, so ist die Behörde berechtigt – aber nicht verpflichtet – neben der bisher verwendeten Anschrift auch unter der weiteren Anschrift zuzustellen (Bumberger/Schmid, aaO, E 22 und 23 sowie 24).

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde eine weitere Anschrift als Zustellanschrift – nämlich jene in Wien, E.-straße – mitgeteilt. Er hat damit allerdings lediglich offenkundig aus Praktikabilitätsgründen eine Zustellung nach Wien präferiert, während er umgekehrt eine Ortsabwesenheit im Hinblick auf die Hauptwohnsitzadresse in F. nicht behauptet hat und sich ein solches Vorbringen auch nicht implizit ergibt (zu maßgeblichen zeitlichen Dimensionen einer Ortsabwesenheit siehe wiederum Bumberger/Schmid, aaO, E 36 – 38, 41; vgl. weiters Frauenberger-Pfeiler, aaO, § 2 ZustG Rz 5a). Eine Ortsabwesenheit wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht bestritten, dass an der Örtlichkeit in F. eine Abgabestelle im Sinne einer Wohnung vorliegt (VwGH 27.4.2011, 2011/08/0019, wonach selbst das bloße Bestreiten – welches hier nicht einmal erfolgt ist – nicht ausreichte), sondern diese vielmehr selbst ausdrücklich als seine "Wohnadresse" bezeichnet (vgl. den Einspruch des Beschwerdeführers vom 9.2.2021, AS 42). Auch sonstige Gründe, warum an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitzanschrift des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden könnte oder dürfte, wurden nicht vorgetragen und ergeben sich diese auch sonst nicht aus dem vorliegenden Akteninhalt. Liegt zwar bei einer Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister grundsätzlich bloße Indizwirkung vor (zB VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708; 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; 28.11.2014, 2012/06/0027), so hat sich somit doch im vorliegenden Fall letztlich nichts ergeben, was Zweifel daran begründete, dass eine Abgabestelle vorliegt.

Dass eine Zustellung an einem anderen Ort für den Empfänger für diesen mitunter vorteilhafter gewesen wäre, hindert die Annahme einer rechtswirksamen Zustellung jedoch nicht, zumal das ZustG für eine rechtswirksame Zustellung das Vorliegen einer Abgabestelle genügen lässt, jedoch eine rechtswirksame Zustellung nicht davon abhängig macht, dass diese an der für den Empfänger – aus welchen Gründen auch immer – möglichst vorteilhaftesten Zustelladresse erfolgt.

Somit handelt es sich bei der Zustellanschrift in F. um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellrechts (vgl. etwa VwGH 25.3.2010, 2021/21/0007: Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt [ua] die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Eine Abgabestelle liegt aber nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen [vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG] - dort tatsächlich aufhält; vgl. weiters etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137: Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht [erst] verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist; ebenso etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; dass dies hier der Fall gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet).

2.3. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen zum Vorliegen einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG, sowie aufgrund des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers weder die Tatsache, noch der Zeitpunkt der Zustellung mit 21.1.2021 in Zweifel gezogen und auch keinerlei Abwesenheit von der Abgabestelle in F., G.-gasse, bzw. sonstige Zustellmängel behauptet wurden – und sich dahingehend auch keine Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergeben haben –, war gegenständlich im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung vom 18.1.2021 mit 21.1.2021 auszugehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aufgrund der Tatsache, dass die Zustellung der Strafverfügung an der Hauptwohnsitzanschrift des Beschwerdeführers in F. bereits eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des ZustG darstellte, auch eine neuerliche Zustellung an der Anschrift der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Wien (etwa in Reaktion auf sein Einspruchsvorbringen, vgl. AS 41) keine Rechtswirkungen – insbesondere etwa im Hinblick auf den Fristenlauf betreffend die Einspruchsfrist nach § 49 VStG – mehr ausgelöst hätte (§ 6 ZustG).

3. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumnis des Rechtsmittels und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

4.1. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG, bei der es sich um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113), begann daher am 21.1.2021 und endete am 4.2.2021 (zur Fristberechnung siehe die §§ 32 f AVG; den Fristenlauf hemmende Umstände lagen gegenständlich nicht vor). Der Einspruch wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 9.2.2021 postalisch eingebracht und war somit verspätet.

4.2. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits vor dem 9.2.2021 zwei "Einsprüche" getätigt habe (gemeint: das von ihm als "Einspruch Nr. 1" bezeichnete Schreiben vom 12.11.2020 [vgl. zu dessen Inhalt bereits Punkt I.1.2 des vorliegenden Erkenntnisses sowie AS 53] sowie das als "Einspruch Nr. 2" bezeichnete Schreiben vom 18.11.2020; später vom Beschwerdeführer mit 31.12.2020 datiert [vgl. zu dessen Inhalt bereits Punkt I.1.4 des vorliegenden Erkenntnisses sowie AS 10, 23, 52 und 66]) ist dieser darauf hinzuweisen, dass er hierbei offenkundig einem Irrtum betreffend das Wesen einer Anonymverfügung unterliegt.

Schon allein in zeitlicher Hinsicht können die beiden vom Beschwerdeführer genannten Schreiben jeweils keinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 darstellen. Darüber hinaus ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 49a Abs. 6 VStG ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung nicht zulässig und wird diese im Falle der Nichteinzahlung des festgesetzten Strafbetrages gegenstandslos. Die Anonymverfügung ist in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich zieht (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/02/0538, mwN). Insofern ist es auch ohne Belang, dass sich die in der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe in Höhe von EUR 78,-- in Relation zum in der Anonymverfügung festgesetzten Strafbetrag (EUR 58,--) erhöht hat, zumal im Falle das Außerkrafttretens der Anonymverfügung die Strafbemessung unabhängig von dieser zu erfolgen hat; die Strafbemessung kann im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) ist nicht ausgeschlossen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 49a Rz 25 mit Hinweis auf VwGH 18.12.1995, 95/02/0538).

Die beiden Schreiben vom 12.11.2020 und vom 18.11.2020 (später mit "31.12.2020" datiert) konnten daher zusammengefasst weder allgemein noch konkret in Bezug auf die Strafverfügung vom 18.1.2021 Rechtswirkungen entfalten. Die erstmalige (und alleinige) Einspruchserhebung gegen die Strafverfügung vom 18.1.2021 erfolgte erst durch den am 9.2.2021 zur Post gegebenen Einspruch.

5. Die Zurückweisung des Einspruchs vom 9.2.2021 mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid ist daher zu Recht erfolgt, die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (AS 58; vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Antrag erfolgte nicht.

7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen (wie Zurückweisungen), die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 24.2.1993, 93/02/0016; daran anknüpfend zur Frage der Zulässigkeit der Revision etwa VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093). Daher ist § 25a Abs. 4 VwGG für die Zulässigkeit der Rechtsmittel auch im konkreten Zusammenhang relevant, in dem nur über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zu entscheiden ist. Weil in der zugrundeliegenden Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und nur eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,-- verhängt wurde, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.

Den übrigen revisionslegitimierten Parteien steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Rechtzeitigkeit; Zustellung; Abgabestelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.088.3519.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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