TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/19 VGW-151/005/8080/2020, VGW-151/005/8082/2020, VGW-151/005/8084/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §46 Abs1 Z2
NAG §46 Abs1 Z2 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über

1.) die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1988, Staatsangehörigkeit: Republik Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.05.2020, Zahl MA35-9/1-01, mit dem deren Antrag vom 30.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde,

2.) die Beschwerde der mj. C. B., geb. 2011, Staatsangehörigkeit: Republik Indien, vertreten durch die Mutter Frau A. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.05.2020, Zahl MA35-9/2-01, mit dem deren Antrag vom 30.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde, sowie über

3.) die Beschwerde des mj. D. E., geb. 2016, Staatsangehörigkeit: Republik Indien, vertreten durch die Mutter Frau A. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.05.2020, Zahl MA35-9/3-01, mit dem dessen Antrag vom 30.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin, Frau A. B., stellte am 30.09.2019 bei der Österreichischen Botschaft in New Delhi, Republik Indien, persönlich für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin, C. B., sowie den Drittbeschwerdeführer, D. E., als Angehörige des in Österreich lebenden Ehegatten bzw. Vaters der Kinder – dem indischen Staatsangehörigen F. E., welcher zurzeit auf Grundlage eines bis zum 20.07.2023 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Österreich lebt – Erstanträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ für Familienangehörige nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG.

Die Anträge der drei Beschwerdeführer wurden mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden der belangten Behörde vom 19.05.2020 zu den Geschäftszahlen MA35-9/1-01 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), MA35-9/2-01 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) und MA35-9/3-01 (betreffend den Drittbeschwerdeführer), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden dazu aus, dass die Familie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe und daher die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt sei. Weiters sei aufgrund der Einkommenssituation der Familie davon auszugehen, dass der Aufenthalt der drei Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, weshalb auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die drei Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schreiben vom 23.06.2020 fristgerecht Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass der Zusammenführende, Herr F. E., nunmehr ein höheres Einkommen erziele und die Familie somit über ausreichende finanzielle Mittel zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel verfüge. Weiters habe der Mitbewohner des Zusammenführenden zugesichert, dass er bei Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel im gegenständlichen Verfahren ausziehen würde, wodurch der Familie in der Wohnung genügend Platz zur Verfügung stehen werde und die Unterkunft daher als ortsüblich anzusehen sei.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgte durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2021, auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes, eine umfassende Urkundenvorlage.

Weiters führte das Verwaltungsgericht Wien im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu mehreren Zeitpunkten Registerabfragen zur Person des Zusammenführenden, Herrn F. E., im Zentralen Melderegister (ZMR) und in der Sozialversicherungsdatenbank (AJ-Web) durch.

Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und entsandte keinen Vertreter. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die im hg. Beschwerdeverfahren bzw. in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt. Zudem wurde der Zusammenführende, Herr F. E., als Zeuge vernommen. Dieser machte im Zuge seiner Befragung folgende Angaben:

„Herr E. gibt auf Befragen der VL zu Kontoauszug 12, Blatt 1, vom 31.12.2020 hinsichtlich der beiden Fahrzeuge W-4 und W-5 an, dass es sich dabei um monatliche Versicherungen für die Fahrzeuge handelte, diese Fahrzeuge aber bereits abgemeldet wurden.

Herr E. gibt weiters an, dass er bei der Firma G. von Jänner bis Mai 2020 gearbeitet hat und dafür die aus den Verdienstnachweisen ersichtlichen Beträge erhalten hat.

Herr E. gibt weiters an, dass er im Juni und im Juli 2020 vollbeschäftigt war und zwar bei der Firma H. und ab August bis Oktober 2020 dort geringfügig beschäftigt war. Entsprechende Einkommensnachweise wurden bereits vorgelegt. Die J. KG ist eine weitere Firma des Firmeninhabers der H. und bin ich nunmehr dort Arbeiter und auch Gesellschafter. Die J. KG hat erst im Jänner voll zu arbeiten begonnen und habe ich daher auch erst ab Jänner den vollen Bezug bekommen. Dass ich im Jänner 2.219,22 Euro erhalten habe, ist deshalb, weil ich das Weihnachtsgeld von Dezember 2020 dazu erhalten habe. Im Februar erhalte ich dann 2.100 Euro netto, wie es auch am Dienstzettel steht. Das gilt auch für alle weiteren Monate.

Die K. e.U. gibt es noch, diese ist aber aktuell ruhend gestellt. Diese wurde mit Mai 2020 ruhend gestellt, da ich den Auftrag von der Amazon-Paketlieferung verloren habe. Aus diesem Grund wurden auch die beiden Fahrzeuge wieder abgemeldet. Die 1.800 Euro im Monat habe ich netto entnommen, die Steuern wurden von den sonstigen Einnahmen bezahlt. Nachzahlungen oder sonstige Zahlungen der K. e.U. sind nicht erfolgt.

Zum Konto mit dem IBAN ... befragt, gibt Herr E. Folgendes an:

Wenn mir vorgehalten wird, dass auf diesem Konto zum 31.12.2020 3.601,89 Euro aufscheinen und laut letztem Login vom 25.01.2021 nunmehr 9.459,68 Euro auf diesem Konto sind, so gebe ich an, dass sich diese Differenz aus dem Erlös des Verkaufes eines der beiden Fahrzeuge ergibt. Das zweite Fahrzeug habe ich noch. Für das eine Fahrzeug habe ich 6.000 Euro bekommen und werde ich einen entsprechenden Kontoauszug nunmehr vorlegen. (…)

Wenn ich gefragt werde, wie viel Steuer ich im Jahr 2020 für die K. e.U. bezahlt habe, so gebe ich an, dass ich das jetzt nicht genau sagen kann und ich meinen Buchhalter fragen muss. Ich werde diese entsprechenden Unterlagen binnen 14 Tagen vorlegen.

Zu einzelnen Kontoauszügen befragt:

Die Abbuchung vom 04.09.2020 auf Kontoauszug 9, Blatt 2, in Höhe von 7.000 Euro war glaublich ein Autokauf, genau kann ich das aber jetzt nicht sagen und werde das ebenfalls innerhalb von 14 Tagen mitteilen.

Befragt zum Sparguthaben meiner Gattin bei der L. Bank in Höhe von 1.071.541,13 indische Rupien gebe ich Folgendes an:

Es handelt sich dabei um Geld, das meine Gattin von ihren Eltern erhalten hat. Ihre Eltern haben das Geld aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten erwirtschaftet. Meine Gattin bekommt immer wieder Geld von ihren Eltern.

Ich werde versuchen, innerhalb von 14 Tagen entsprechende Nachweise über Kontobewegungen auf diesem Konto vorzulegen.“

In weiterer Folge wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer per E-Mail vom 03.03.2021 weitere Unterlagen vorgelegt.

II. Sachverhalt

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:

Die Erstbeschwerdeführerin, Frau A. B., ist 1988 geboren und Staatsangehörige der Republik Indien. Ihr aktueller Reisepass ist bis zum 10.03.2030 gültig.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen C. B., geboren 2011 und dem Drittbeschwerdeführer, dem minderjährigen D. E., geboren 2016, handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zusammenführenden, Herrn F. E.. Diese sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Indien. Der aktuelle Reisepass der Zweitbeschwerdeführern, mj. C. B., ist bis zum 03.02.2026 und jener des Drittbeschwerdeführers, mj. D. E., bis zum 21.09.2022 gültig.

Die Beschwerdeführer hielten sich bislang noch nie in Österreich auf. Derzeit leben sie in der Kleinstadt M., im Bundesstaat N. in der Republik Indien. Ihren Erstantrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels stellten sie daher bei der Österreichischen Botschaft in New Delhi, Republik Indien.

Am 16.01.2010 heiratete die Erstbeschwerdeführerin in der Stadt P., im Bundesstaat Q. in der Republik Indien, den indischen Staatsangehörigen, Herrn F. E., geboren 1985. Dieser hält sich derzeit aufgrund eines bis zum 20.07.2023 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Österreich auf. Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und des Zusammenführenden wurde am 26.03.2010 in der Republik Indien in das „Hindu Marriage Register“ eingetragen. Aus dieser Ehe gingen am … 2011 die Zweitbeschwerdeführerin und am… 2016 der Drittbeschwerdeführer hervor.

Die Beschwerdeführer beabsichtigen, in Österreich gemeinsam mit dem Zusammenführenden in einer 41,82m² großen Wohnung an der Adresse Wien, R.-Straße zu wohnen. In dieser Wohnung lebt der Zusammenführende derzeit alleine, ohne eine weitere Person. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung beträgt aktuell 430,41 Euro.

Der Zusammenführende, Herr F. E., ist seit 11.11.2020 durchgehend als Arbeiter bei der J. KG beschäftigt und aufgrund dieser Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet. Weiters fungiert der Zusammenführende in diesem Unternehmen auch als Gesellschafter. Für diese Tätigkeit bezog er im Februar 2021 ein Bruttogehalt von 3.108,84 Euro, dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsgehalt von 2.506,87 Euro, inklusive Sonderzahlungen.

Weiters verfügt der Zusammenführende über Sparguthaben auf einem Konto bei der S. mit der Nummer „IBAN ...“. Dieses belief sich zum 29.01.2021 auf 9.711,68 Euro. Das Sparguthaben steht dem Zusammenführenden tatsächlich zur eigenen Verfügung und speist sich weitgehend aus dem Erlös in Höhe von 6.000,- Euro aus dem am 19.01.2021 abgewickelten Verkauf des Fahrzeuges … mit dem vormaligen behördlichen Kennzeichen W-5.

Den Einkünften des Zusammenführenden stehen, zusätzlich zu den Mietzinszahlungen, regelmäßige finanzielle Aufwendungen für Zahlungen aus einem zur Geschäftszahl ... geführten Abschöpfungsverfahren in Höhe von 15,- Euro, für monatliche Ratenzahlungen für Rückstände beim Finanzamt in Höhe von 150,- Euro, für durchschnittliche Versicherungskosten bei der „T. VersicherungsAG“ in Höhe von rund 145,44 Euro sowie für monatliche Zahlungen an die „U. GmbH“ in Höhe von 34,99 Euro, an die „... Strom GmbH“ in Höhe von 11,- Euro, an die „Wiener Netze GmbH“ in Höhe von 20,40 Euro und an die „Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG“ in Höhe von 51,20 Euro gegenüber.

Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.08.2019 am Goethe Institut New Delhi in der Republik Indien die Sprachprüfung „Goethe-Zertifikat A1“ auf dem Sprachniveau A1 mit der Note „ausreichend“ bestanden.

Die Beschwerdeführer haben als Angehörige des Zusammenführenden im Sinne des § 123 ASVG einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind sowohl in Österreich, als auch in der Republik Indien sowohl gerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weiters ist gegen die Beschwerdeführer kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot aufrecht und es besteht gegen sie keine Rückkehrentscheidung.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Gänze aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im hg. Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie den erläuternden Ausführungen des Zusammenführenden in dessen zeugenschaftlicher Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.02.2021.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen dabei unmittelbar selbst aus dem Inhalt der Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und des hg. Beschwerdeverfahrens.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer, darunter jene zu den näheren Umständen der Antragstellungen, zu der Eheschließung des Zusammenführenden mit der Erstbeschwerdeführerin, zur Wohnsituation der drei Beschwerdeführer in der Republik Indien, zu der geplanten Wohnsitznahme und der Größe der Wohnung in Österreich, zum vorgelegten Sprachnachweis, zu der gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer, zum Nichtvorliegen etwaiger fremdenrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Beschwerdeführern sowie zu der Möglichkeit zur Mitversicherung beim Zusammenführenden, ergeben sich allesamt aus den Unterlagen, die bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zur Gültigkeit der Reisepässe der Beschwerdeführer sowie des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden folgen wiederum aus den Unterlagen, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurden.

Die Feststellung, wonach sich die drei Beschwerdeführer bislang noch nie in Österreich aufgehalten haben, folgt aus der Gesamtheit des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des hg. Beschwerdeaktes. Für eine gegenteilige Annahme gab es im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.

Die Höhe der aktuellen Mietzinszahlungen des Zusammenführenden waren den vorgelegten Kontoauszügen des Zusammenführenden zu entnehmen und stimmen mit dessen erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 überein. Auch die Feststellung, wonach der Zusammenführende derzeit alleine in der Wohnung an der Adresse Wien, R.-Straße lebt, ergibt sich aus den Angaben des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Zusammenführenden bei der J. KG folgen aus dem hg. angefertigten Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2021. Die näheren Umstände dieser Tätigkeit und dabei insbesondere die Tatsache, dass der Zusammenführende in der J. KG auch als Gesellschafter fungiert, ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Gehaltsbestätigungen sowie aus den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.02.2021. Das Bruttogehalt des Zusammenführenden im Februar 2021 war ferner der dahingehenden Gehaltsbestätigung zu entnehmen, welche ebenfalls im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Die Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens erfolgte dabei mithilfe des Brutto-Netto-Rechners der Arbeiterkammer unter „https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/“.

Ferner war auch das Sparguthaben, welches dem Beschwerdeführer auf dem österreichischen Konto bei der S. mit der Nummer IBAN ... zur Verfügung steht, den Kontoauszügen vom 29.01.2021, die dem Verwaltungsgericht Wien im Zuge der Urkundenvorlage vom 29.01.2021 übermittelt wurden, zu entnehmen. Die Herkunft des Sparguthabens aus dem Verkauf eines Fahrzeuges und der Umstand, dass dem Zusammenführenden dieses Guthaben dauerhaft zur Verfügung steht, wurde durch den Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien schlüssig und nachvollziehbar, anhand des diesbezüglichen Kaufvertrages vom 15.01.2021 und der von der Zulassungsstelle ausgestellten Abmeldebestätigung vom 18.01.2021, dargelegt.

Ebenso ergibt sich aus den in weiterer Folge am 03.03.2021 vorgelegten Kontoauszügen hinsichtlich des Kontos bei der S. mit der Nummer IBAN ... und den ergänzenden Ausführungen des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien schließlich auch die Höhe der übrigen regelmäßigen finanziellen Aufwendungen des Zusammenführenden.

IV. Rechtsgrundlagen

Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (BGBl. I Nr. 56/2018 betreffend § 46), lauten auszugsweise:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

      1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

      2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

      3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

      4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

      5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

      6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

      1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

      2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

      3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

      4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

      5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

      6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

      7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

      1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

      2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

      3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

      4. der Grad der Integration;

      5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

      6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

      7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

      8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

      9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) …

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) bis (7) ...

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

…“

V. Rechtliche Beurteilung

Besondere Erteilungsvoraussetzungen

Die Beschwerdeführer begehren die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Ehegattin und bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführern um die leiblichen, minderjährigen Kinder des indischen Staatsangehörigen, F. E., welcher zurzeit auf Grundlage eines bis zum 20.07.2023 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Österreich lebt. Alle drei Beschwerdeführer sind somit Angehörige eines Zusammenführenden, der einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ innehat. Damit erfüllen sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels besteht aber nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG

Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer bislang noch nie in Österreich aufgehalten haben, liefert der Beschwerdefall keine Anhaltspunkte, weshalb im gegenständlichen Fall ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen könnte. Insbesondere kann demnach naturgemäß keine Überschreitung des visumsfreien bzw visumspflichtigen Aufenthaltes nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrollen bzw wegen nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 1 Z 6 NAG vorliegen. Weiters wurden gegenüber den Beschwerdeführern keine fremdenrechtlichen Maßnahmen im Sinne der § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG erlassen. Es liegt auch kein Verdacht auf eine Aufenthaltsehe nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor, weshalb im Ergebnis die Erteilungshindernisse des § 11 Abs. 1 NAG nicht einschlägig sind.

Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG:

Kein Widerstreiten öffentlicher Interessen (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG)

Die Beschwerdeführer sind sowohl in Österreich, als auch in der Republik Indien gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet.

Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG)

Der Zusammenführende verfügt über einen Mietvertrag für eine 41,82m² große Wohnung an der Adresse Wien, R.-Straße. Eine solche Wohnung ist für ein Ehepaar mit zwei Kindern als ortsüblich anzusehen. Auf Grund des Mietvertrages besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung dieser Wohnung.

Alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG)

Die Beschwerdeführer haben als Angehörige des Zusammenführenden im Sinne des § 123 Abs. 2 Z 1 ASVG Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Es liegt damit ein umfassender im Inland leistungspflichtiger Krankenversicherungsschutz vor (VwGH 07.12.2016, Fe 2015/22/0001; 20.07.2016, Ro 2015/22/0030).

Keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG)

Der für die Beschwerdeführer erforderliche Lebensunterhalt berechnet sich gemäß § 11 Abs. 5 NAG nach der Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG. Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 ist auf das vorhandene Haushaltsnettoeinkommen und die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abzustellen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/22/0095).

Bei der Ermittlung des erforderlichen Haushaltsnettoeinkommens ist im gegenständlichen Fall der Ehegattenrichtsatz von 1.578,36 Euro gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, idF BGBl. II Nr. 576/2020 heranzuziehen. Hinzu kommt ein Aufschlag für die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer als Kinder des Ehepaares in Höhe von jeweils 154,37 Euro gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, idF BGBl. II Nr. 576/2020, also insgesamt 308,74 Euro.

Somit ist vom Verwaltungsgericht Wien eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob im Haushalt der Beschwerdeführer und des Zusammenführenden während der Aufenthaltsdauer insgesamt Mittel in Höhe von 1.887,10 Euro monatlich zur Verfügung stehen werden (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153).

Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Ferner können ausreichende Mittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur durch das Vorhandensein regelmäßiger Einkünfte, sondern auch durch ausreichende Sparguthaben nachgewiesen werden (vgl VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046, mwN).

Im gegenständlichen Fall vermochten es die Beschwerdeführer anhand der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gehaltsbestätigungen und den diesbezüglichen erläuternden Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass sich die Einkommenssituation des Zusammenführenden seit der erstinstanzlichen Bescheiderlassung der belangten Behörde verbessert hat. Der Prognoseentscheidung ist daher das neu errechnete monatliche Netto-Durchschnittsgehalt des Zusammenführenden bei der J. KG in Höhe von 2.506,87 Euro sowie der aus dem Sparguthaben des Zusammenführenden in Höhe 9.711,68 Euro auf dem Konto bei der S. mit der Nummer „IBAN ...“ errechnete monatliche Durchschnittsbetrag von rund 809,31 Euro – also insgesamt ein Betrag von 3.316,18 Euro – zugrunde zu legen.

Diesen Einkünften stehen als regelmäßige finanzielle Aufwendungen Mietzinszahlungen sowie regelmäßige Ausgaben für Zahlungen aus einem zur Geschäftszahl … geführten Abschöpfungsverfahren, für monatliche Ratenzahlungen für Rückstände beim Finanzamt, für Versicherungskosten bei der „T. VersicherungsAG“ sowie für monatliche Zahlungen an die „U. GmbH“, die „... Strom GmbH“ , die „Wiener Netze GmbH“ und die „Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG“ in Höhe von insgesamt 858,44 Euro gegenüber. Von diesen Ausgaben hat der sogenannte „Wert der freien Station“ in der Höhe von 304,45 Euro, nach § 292 Abs. 3 2. Satz ASVG, idF BGBl. II Nr. 576/2020, einmal unberücksichtigt zu bleiben, womit sich insgesamt zu berücksichtigende Ausgaben von monatlich 553,99 Euro ergeben.

Eine Gegenüberstellung des Haushaltseinkommens und der regelmäßigen Ausgaben der Familie ergibt somit einen verfügbaren Betrag von 2.762,19 Euro, welcher den gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erforderlichen Richtsatz von monatlich 1.887,10 Euro deutlich übersteigt. Infolgedessen war auf den Umfang und die Herkunft der Mittel auf dem Konto der Erstbeschwerdeführerin bei der indischen „L. Bank“ nicht weiter einzugehen.

Die vom Verwaltungsgericht Wien zu treffende Prognoseentscheidung nach § 11 Abs. 5 NAG kann daher jedenfalls nur dahingehend ausfallen, dass der Aufenthalt der drei Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

Sonstige Erfordernisse

Im Beschwerdefall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel an die Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 6 und 7 NAG im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Schließlich hat die Erstbeschwerdeführerin durch die Vorlage eines Zeugnisses über die am 31.08.2019 in der Republik Indien am Goethe Institut New Delhi, mit der Note „ausreichend“ bestandene Sprachprüfung „Goethe-Zertifikat A1“ auf dem Sprachniveau A1 die nach § 21a Abs. 1 NAG erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen, zumal dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Antragstellung am 30.09.2019 nicht älter als ein Jahr war. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer mussten demgegenüber gemäß § 21a Abs. 4 Z 1 NAG keinen Sprachnachweis erbringen, da es sich bei ihnen um unmündige Minderjährige handelt, für die diese Erteilungsvoraussetzung nicht gilt.

Da die Beschwerdeführer neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG somit zur Gänze erfüllen, ist ihnen jeweils der begehrte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten (vgl. § 20 Abs. 1 NAG) zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/15/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Familienangehörige; Voraussetzungen; Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.005.8080.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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