TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/27 LVwG-2021/47/0441-10

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs2
StVO 1960 §9 Abs1
FSG 1997 §37 Abs1 iVm §1 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.01.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage 2 Stunden) auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 9 Stunden) herabgesetzt wird und Spruchpunkt 1. bis 4. dahingehend ergänzt werden, dass den zitierten Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Führerscheingesetzes (FSG) die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate zu lauten haben:

§ 102 Abs 2 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 169/2020

§ 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 169/2020

§ 9 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 161/2020

§ 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 161/2020

§ 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 48/2021

§ 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG, BGBl I Nr 48/2021 idF BGBl I Nr 48/2021“.

2.       Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 120,00 neu festgesetzt.

3.       Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 52,00 zu leisten.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 25.12.2020, um 21.10 Uhr in Z, Adresse 3, Richtung stadteinwärts als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** die Alarmblinkanlage eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen (Spruchpunkt 1.), er habe am 25.12.2020, um 21.15 Uhr in **** Z, auf Höhe des Objektes Adresse 4, Richtung stadteinwärts mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren (Spruchpunkt 2.), er habe am 25.12.2020, um 21.15 Uhr in **** Z, Adresse 5, Ausfahrt der Unterführung in Richtung stadteinwärts mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** beim Abbiegen in die Adresse 6 die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren (Spruchpunkt 3.), er habe am 25.12.2020, um 21.20 Uhr in **** Z, Adresse 5, auf Höhe des Objekts „CC“ den PKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der LPD Tirol vom 18.12.2020, Zl ***, entzogen wurde (Spruchpunkt 4.) und er habe am 25.12.2020, um 21.20 Uhr in **** Z, Adresse 5, auf Höhe des Objekts „CC“ als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** den Teil I. der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des PKW nicht mitgeführt. Er habe dadurch gegen § 102 Abs 2 KFG (Spruchpunkt 1.), gegen § 9 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 2. und 3.), gegen § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG (Spruchpunkt 4.) und gegen § 134 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 5.) verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 1., in Höhe von Euro 80,00 (1 Tag 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 2., in Höhe von Euro 80,00 (1 Tag 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 3., in Höhe von Euro 1.200,00 (23 Tage 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 4. und in der Höhe von Euro 40,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu Spruchpunkt 5. verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 160,00 bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Verfahren eine Anzeige durch Beamte der PI Z zugrunde liege und die Übertretungen von besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle dienstlich festgestellt worden seien. Das Strafausmaß entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat. Die missachteten Bestimmungen würden im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen und einen insgesamt besonders hohen Unwertgehalt aufweisen. Erschwerend wurden die gleichartigen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet. Mildernd wurde nichts gewertet.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.02.2021 in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Am Abend des 25.12.2020 habe er mit einem Kollegen beim EE Parkplatz in Z wahrgenommen, dass ein Klein-LKW ein Baustellenfahrzeug beschädigt habe und er habe sich dadurch veranlasst gesehen, dem flüchtenden Klein-LKW nachzufahren. Die Warnblinkanlage habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich eingeschaltet, um den Polizeibeamten zu signalisieren, dass ein Polizeieinsatz notwendig sei. Zur Spruchpunkt 3. wurde vorgebracht, dass der Tatort unklar sei. Gegen den Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 18.12.2020, Zl ***, sei Vorstellung erhoben worden und gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 14.01.2021, mit welchem der Mandatsbescheid geändert wurde, sei eine Beschwerde eingebracht worden. Beantragt wurde die Einvernahme der drei einschreitenden Polizeibeamten, des Zeugen FF, die Einholung der Videoaufzeichnungen des EE Parkplatzes bzw des benachbarten GG Parkplatzes zum Beweis dafür, dass ein Klein-LKW am 25.12.2020 gegen 21.00 Uhr im Baustellenbereich ein Baustellenfahrzeug beschädigt habe und in weiterer Folge Fahrerflucht begangen habe. Beantragt wurde ebenso die Ausforschung, Ladung und Einvernahme der Zeugen, die den Unfall ebenso wie der Beschwerdeführer und der Zeuge FF beobachtet haben. Angeregt wurde, den Ausgang des Führerscheinentzugsverfahrens der LPD Tirol zu *** abzuwarten. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis zu beheben, in eventu das Straferkenntnis abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JJ, DD und FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 (OZ *), die Einsichtnahme in die Mahnung der LPD Tirol vom 05.04.2021 (Beilage./A zu OZ *), die Einsichtnahme in zwei Auszüge aus Google Earth (Beilage./* und./* zu OZ *).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am Abend des 25.12.2020 mit seinem Bekannten, dem Zeugen FF am EE Parkplatz in Z getroffen. Ob die beiden dort im Bereich der Tankstelle tatsächlich einen Klein-LKW mit polnischen Kennzeichen gesehen haben, der ein Baustellenfahrzeug beschädigt haben soll, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am 25.12.2020 gegen 21.00 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug zunächst entlang der Adresse 8 Straße und in weiterer Folge entlang des Adresse 3 in Richtung Adresse 9 gelenkt.

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung war. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der LPD Tirol vom 18.12.2020, Zl ***, die Lenkberechtigung entzogen. Als der Beschwerdeführer den Adresse 3 entlanggefahren ist, hat eine Streife der PI Z gerade bei einem anderen Fahrzeug eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug bei den Beamten angehalten und sich mit einem der Beamten unterhalten. Der Inhalt dieses Gesprächs kann nicht festgestellt werden. Im Anschluss daran ist der Beschwerdeführer mit eingeschalteter Warnblinkanlage weitergefahren und das Streifenfahrzeug der PI Z ist dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachgefahren. Im Streifenfahrzeug waren zwei Beamte der PI Y und eine Aspirantin.

Auf der Adresse 7 in Fahrtrichtung stadteinwärts ist der Beschwerdeführer in die Unterführung eingefahren. Beim Einfahren in die Unterführung hat der Beschwerdeführer die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren. Nach der Ausfahrt aus der Unterführung hat der Beschwerdeführer erneut eine Sperrlinie beim Einbiegen in Richtung „CC“ überfahren. Während der Fahrt, zumindest ab der Fahrt auf dem Adresse 3, war die Warnblinkanlage am Fahrzeug des Beschwerdeführers eingeschaltet. Es lag zu keiner Zeit ein Grund vor, andere durch die Warnblinkanlage vor einer Gefahr zu warnen.

Die Zeugen der PI Y konnten aus dem Streifenfahrzeug wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Einfahren in die Unterführung und beim Ausfahren eine Sperrlinie überfahren hat. Bei der Adresse 5 auf Höhe des Objekts „CC“ wurde beim Beschwerdeführer eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Eine vom Zeugen DD durchgeführte Führerscheinabfrage hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug mitgeführt

III.     Beweiswürdigung:

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er das auf ihn zugelassene Fahrzeug zur Tatzeit trotz des aufrechten Entzuges seiner Lenkberechtigung und ohne einen Zulassungsschein mitzuführen gelenkt hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Fahrzeug aus dem Grund gelenkt hat, um einen fahrerflüchtigen polnischen Klein-LKW zu verfolgen, der zuvor am EE Parkplatz ein Baustellenfahrzeug beschädigt habe. Die Schilderung dieses Vorfalls durch den Beschwerdeführer und durch den Zeugen FF, der beim Beschwerdeführer im Fahrzeug war, divergierte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht gesehen habe, dass der polnische Klein-LKW ein Baustellenfahrzeug beschädigt habe, sondern lediglich eine Beschädigung an diesem Klein-LKW wahrgenommen habe Er konnte aber nicht ausschließen, ob der Klein-LKW bereits zuvor beschädigt gewesen sei. Der Zeuge FF gab hingegen an, dass er den Vorfall der Beschädigung sehr wohl gesehen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Lenker des Klein-LKW gefragt habe, ob er Hilfe beim Tanken benötige und der Zeuge FF führte aus, dass der Beschwerdeführer den Lenker des Klein-LKW wegen des beobachteten Unfalls zur Rede gestellt habe. Die abweichende Schilderung der beiden Beteiligen war uneinheitlich und daher nicht glaubwürdig. Übereinstimmend wurde von den beiden lediglich angegeben, dass vom polnischen Klein-LKW ein Lichtbild angefertigt wurde, auf welchem auch das Kennzeichen zu sehen war.

Die Feststellungen zum Überfahren der Sperrlinien durch den Beschwerdeführer vor der Einfahrt in die Unterführung und nach Einfahrt in die Unterführung ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden Zeugen der PI Y. Es ist sowohl einer Aspirantin in Ausbildung als auch einem erfahrenen Polizeibeamten zuzutrauen, eine derartige Verwaltungsübertretung korrekt festzustellen und diese dann auch richtig zur Anzeige zu bringen, zumal eine falsche Anzeigeerstattung schwerwiegende dienst- und disziplinarrechtliche Folgen für die anzeigenden Polizisten hätte.

Das Überfahren der Sperrlinie nach der Ausfahrt aus der Unterführung wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. Hinsichtlich der Feststellung der Tatorte konnten die Beamten anhand von Lichtbildern genau bestätigen, wo die Sperrlinien vom Beschwerdeführer überfahren wurden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Warnblinkanlage seines Fahrzeuges zumindest während des Entlangfahrens am Adresse 3 einschaltet hatte, ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen der PI Y. Darüber hinaus wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch der Zeuge FF hat das bestätigt. Die Feststellung, dass keiner der im Gesetz genannten Gründe für das Einschalten der Alarmblinkanlage vorlag, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugen der PI Y. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Alarmblinkanlage eingeschaltet um die Beamten auf sich aufmerksam zu machen war nicht glaubwürdig. Darüber hinaus hat er außerdem angegeben, dass er die Warnblinkanlage eingeschaltet habe, weil er am Adresse 3 angehalten habe. Der Zeuge FF hat im Zuge seiner Einvernahme angegeben, dass bereits beim Entlangfahren auf der Adresse 8 Straße und beim Überfahren der Adresse 10-Brücke die Warnblinkanlage eingeschaltet war. Aufgrund der nicht übereinstimmenden Angaben der beiden im Fahrzeug befindlichen Personen war der Rechtfertigung des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 48/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten

1.

bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,

2.

zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),

3.

ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar

Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 161/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

§ 99. Strafbestimmungen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)       wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

Die wesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 48/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Geltungsbereich

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1.

nicht mehr in der Probezeit ist,

2.

eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3.

im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

§ 37. Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

         1.       die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

         2.       gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

V.       Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2020 das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** um 21.20 Uhr in Z, Adresse 5, auf Höhe des Objekts „CC“ gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilen gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der LPD Tirol vom 18.12.2020, Zl ***, entzogen wurde. Darüber hinaus hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass er zum zuvor angeführten Tatzeitpunkt beim Lenken die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 4. und 5. angelasteten Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 102 Abs 2 KFG darf der Lenker Warnblinkanlagen (§ 19 Abs 1a) nur einschalten, bei stillstehenden Fahrzeugen, zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten (Z 1), zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkens eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeug) (Z 2), ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will (Z 3).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass vom Beschwerdeführer die Alarmblinkanlage eingeschaltet wurde, obwohl keiner der zuvor genannten Gründe vorlag. Der vom Beschwerdeführer angeführte Rechtfertigungsgrund, er habe durch die eingeschaltete Alarmblinkanlage die Polizeiaufsicht auf sich aufmerksam machen wollen geht ins Leere, da dies kein in § 102 Abs 2 Z 1 bis 3 KFG 1967 angeführter Grund für das Einschalten der Alarmblinkanlage ist. Es ist keine Gefährdung durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgelegen und es war auch kein Grund für die Warnung vor Gefahren erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben von dem Klein-LKW, welcher vermeintlich ein Baustellenfahrzeug beschädigt haben soll, ein Lichtbild gemacht. Auf diesem Lichtbild war auch das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Beweismittel eine Anzeige der nächstgelegenen Polizeiinspektion erstatten hätte können. Es lag jedenfalls kein Grund vor, mit eingeschalteter Alarmblinkanlage den Klein-LKW zu verfolgen. Der Beschwerdeführer hat sohin auch den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung begangen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem ergeben, dass der Beschwerdeführer zu den angeführten Tatzeiten an den angeführten Tatorten eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinien überfahren hat, weshalb er auch die unter Spruchpunkt 2. und 3. angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Von dem Täter ist initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).

Als Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen vermeintlich fahrerflüchtigen polnischen Klein-LKW verfolgt habe und versucht habe die Polizei auf sich aufmerksam zu machen, damit diese den Klein-LKW anhalten können. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es sich um einen Fall der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat handle.

Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol weder glaubhaft noch schlüssig und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt und zudem wurde von dem vermeintlich fahrerflüchtigen LKW ein Lichtbild angefertigt auf welchem das Kennzeichen zu erkennen war. Eine Verfolgung eines fahrerflüchtigen Fahrzeuges dessen Kennzeichen der Beschwerdeführer auf einem Lichtbild festgehalten hat, rechtfertigt die vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht begangenen Verwaltungsübertretungen nicht. Der Beschwerdeführer hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. bis 5. schuldhaft gehandelt, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Es ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Zeugen Insp. KK, welcher vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und welcher sich aus beruflichen Gründen entschuldigen musste, konnte unterbleiben, da die angezeigten Übertretungen von den beiden einvernommenen Polizisten schlüssigen und nachvollziehbar bestätigt wurden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die darüberhinausgehende Einvernahme des Zeugen offenbar unerheblich. Dies auch zum beantragten Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits am Adresse 3 versucht habe die Polizei auf sich aufmerksam zu machen, um den polnischen Klein-LKW zu verfolgen. Auch die in der Beschwerde beantragte Einholung der Videoaufzeichnungen des EE Parkplatzes bzw des benachbarten GG Parkplatzes zum Beweis dafür, dass ein Klein-LKW am 25.12.2020 gegen 21.00 Uhr ein Baustellenfahrzeug beschädigt habe sowie die Ausforschung, Ladung und Einvernahme von Zeugen, welche den Vorfall ebenso beobachtet haben, war offenbar unerheblich.

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (VwGH 14.06.1995, 95/03/0005). Auf die Beweistatsache, dass ein polnischer Klein LKW ein Baustellenfahrzeug beschädigt haben soll und dann Fahrerflucht begangen haben soll, kommt es nicht an. Die Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten und darüber hinaus zum großen Teil nicht konkretisierten Beweisanträge konnte sohin unterbleiben.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, aber auch nicht einschlägig vorbestraft. Milderungs- und Erschwernisgründe lagen keine vor.

Zu Spruchpunkt 4. verhängte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (23 Tage 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Gemäß § 37 Abs 1 FSG ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 bis Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) vorgesehen. Gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von Euro 726,00 zu verhängen. Hinsichtlich der Übertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG ist der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 4. in der Höhe von Euro 1.200,00 auch in Anbetracht der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers überhöht ist. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er nach einer dreijährigen Arbeitslosigkeit seit einem Monat wieder einer Beschäftigung nachgeht und Euro 1.550,00 netto 14x jährlich ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer hat zwar die Nutzung des Wohnraums nicht zu bezahlen, er ist aber für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 schuld- und tatangemessen und erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die zu Spruchpunkt 1., 2., 3. und 5. verhängten Geldstrafen sind ohnehin im untersten Bereich des Möglichen angesetzt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die Höhe der verhängten Strafen schuld- und tatangemessen sind. Der Verfahrenskostenbeitrag war mit insgesamt Euro 52,00 neu festzusetzen.

Zumal der Beschwerde nur teilweise Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Lenken ohne Lenkberechtigung; ohne Mitführung des Zulassungsscheines; Sperrlinie überfahren; Alarmblinkanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.47.0441.10

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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