Entscheidungsdatum
10.05.2021Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §37 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.11.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz (FSG) und nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass den im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate zu lauten haben:
„§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG, BGBl Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 48/2021“
„§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, BGBl Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 48/2021“
„§ 4 Abs 1 lit c StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 161/2020“
„§ 99 Abs 2 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 161/2020“
„§ 4 Abs 5 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 161/2020“
„§ 99 Abs 3 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 161/2020“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 17.08.2020 um 12.10 Uhr, in **** Z, Adresse 2 den LKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum unfallzeitpunkt festzustellen und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Obwohl er und die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Er habe dadurch gegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG, § 4 Abs 1 lit c StVO und § 4 Abs 5 StVO verstoßen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (17 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (2 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Euro 120,00 bestimmt.
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 26.11.2020, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass es nur stimme, dass er ohne Führerschein gefahren sei. Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in einen Auszug aus Tiris-Maps (Beilage A zu OZ 3), die Einholung einer fahrzeugtechnischen Stellungnahme vom 16.03.2021, Zl *** (OZ 6), die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen Insp. BB, des Zeugens CC und der Zeugin DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 (OZ 3), die Einvernahme des fahrzeugtechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am 29.04.2021 (OZ 8).
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 17.08.2020 um 12.10 Uhr den LKW der Marke Iveco mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Adresse 2 in Z gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer verfügte noch zu keinem Zeitpunkt über eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung.
Zum Tatzeitpunkt lenkte der Beschwerdeführer den LKW den Adresse 4 entlang und war im Begriff in die Adresse 3 einzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt war auf Höhe Adresse 2 ein Fahrzeug der österreichischen Post der Marke Peugeot Boxer mit dem behördlichen Kennzeichen *** abgestellt. Das Fahrzeug ist zum Teil auf der Fahrbahn gestanden und der Lenker hat sich nicht im Fahrzeug befunden. Beim Vorbeifahren an diesem Fahrzeug touchierte der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug das stehende Fahrzeug, welches dadurch beim linken Seitenspiegel beschädigt wurde. Das Glas aus dem Spiegel ist zu Boden gefallen. Der Beschwerdeführer ist weitergefahren und nach rechts in die Adresse 3r abgebogen. Er ist mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er den Unfallort verlassen hat. Er hat außerdem weder dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen, noch ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Dem Beschwerdeführer hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit die objektiven Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung erkennen vermochte. Für den Beschwerdeführer wäre der Unfall akustisch und visuell erkennbar gewesen.
Zum Tatzeitpunkt ist die Zeugin DD mit ihrem Fahrrad bei der Kreuzung Adresse 4/Adresse 3 gestanden. Sie hat den Vorfall akustisch wahrgenommen und sich unmittelbar darauf umgedreht und gesehen, dass der Beschwerdeführer nahe am abgestellten Postfahrzeug vorbeigefahren ist, der Spiegel des stehenden Fahrzeuges beschädigt wurde und der Beschwerdeführer ohne anzuhalten in die Adresse 3 abgebogen ist. Die Zeugin hat sodann ihre Daten auf dem Fahrzeug des Geschädigten hinterlassen.
Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um ein neues Fahrzeug, welches zuvor unbeschädigt war.
Als der Zeuge CC, welcher als Paketzusteller arbeitet, zum Fahrzeug zurückgekehrt ist, hat er den Zettel der Zeugin DD auf der Windschutzscheibe vorgefunden und bemerkt, dass der linke Seitenspiegel beschädigt war.
Die zum Vorfall hinzugerufenen Beamten der PI Y haben den Unfall aufgenommen und während der Unfallaufnahme ist der Beschwerdeführer zum Tatort zurückgekehrt. Im Zuge der Amtshandlung hat er eingestanden, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort ergeben sich aus der Anzeige der PI Y vom 20.08.2020 und dem Unfallbericht vom 20.08.2020. Die Daten wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt und dies ergibt sich auch aus der Auskunft aus dem zentralen Führerscheinregister im verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Feststellungen zum Unfall ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin DD. Es war kein Grund ersichtlich, warum die völlig unbeteiligte Zeugin den Beschwerdeführer einer falschen Verwaltungsübertretung bezichtigen sollte. Die Angaben des Zeugen CC, dass das Postfahrzeug zuvor unbeschädigt war, waren glaubwürdig.
Die Zeugin stand mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers an der Kreuzung und drehte sich nach dem akustischen Wahrnehmen des Unfalls sofort um. Aus diesem Grund sind die Angaben der Zeugin schlüssig und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hingegen verstrickte sich bei seinen Ausführungen zum Vorfall immer wieder in Wiedersprüche. Seine Angaben, dass er den Unfall nicht bemerkt habe, waren nicht glaubwürdig.
Die Feststellung, dass sich der Unfall für den Beschwerdeführer akustisch und visuell wahrnehmbar gewesen wären, ergeben sich aus der schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahme des fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 15/2015 lauten auszugsweise wie folgt:
„1
Geltungsbereich
…
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
…
§ 37
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 161/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
(4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
(6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
§ 99
Strafbestimmungen
…
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 228/1963.)
c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,
d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),
e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.
(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,
4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
5. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt,
6. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,
7. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
9. trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,
10. verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.
(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,
e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,
f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,
g) wer Straßenbenützer blendet,
h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,
i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,
j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,
k) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.
…“
V. Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von Behörde gültig erteilten Lenkberechtigung war, und hat aus diesem Grund den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung begangen.
Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben die in Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfallort ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf unterbleiben, wenn die unter Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und weder an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hat, noch die nächste Polizeidienststelle aufgesucht hat oder mit dem geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen hat.
Der Unfall mit welchem der Beschwerdeführer in ursächlichem Zusammenhang gestanden hat, wäre ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit akustisch und visuell wahrnehmbar gewesen. Das nahe Vorbeifahren an einem Fahrzeug, welches zum Teil auf der Fahrbahn abgestellt ist, stellt ein Fahrmanöver dar, bei welchem Gefahr besteht, andere Fahrzeuge zu beschädigen, weshalb eine gehörige Aufmerksamkeit dabei gefordert war.
Der Beschwerdeführer hat sohin auch den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. und 3. angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Es ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Von dem Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Hinsichtlich der Übertretung unter Spruchpunkt 1. gestand der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung ein. Betreffend die Übertretungen zu Spruchpunkt 2. und 3. vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verwalten auszugehen und der Beschwerdeführer hat daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 2. und 3. erfüllt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG mehrfach einschlägig vorbestraft. Milderungsgründe liegen keine vor.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass er eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 900,00 netto beziehe und sorgepflichtig für eine 12-jährige Tochter ist. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Pensionsbescheid vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.
§ 37 Abs 1 FSG sieht eine Geldstrafe von Euro 36,- bis Euro 2.180,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor. Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigung besitzt, eine Mindeststrafe von Euro 363,- zu verhängen. Zumal der Beschwerdeführer zweifach einschlägig vorbestraft ist, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – auch bei der Annahme schlechter wirtschaftliche Verhältnisse – eine Strafe in der Höhe von Euro 900,00 schuld- und tatangemessen. Die Höhe der Strafe war vor allem aus spezialpräventiven Gründen angemessen, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen und um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, erneut eine derartige Übertretung zu begehen.
Auch gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 2. und 3. war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch unter Bedachtnahme auf die Vermögenssituation des Beschwerdeführers nichts einzuwenden.
Zumal der Beschwerde keine folge zugeben war, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Lenken ohne Lenkberechtigung; Fahrerflucht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.47.2803.9Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021