Entscheidungsdatum
12.05.2021Index
93/01 EisenbahnNorm
EisbKrV §99 Abs3 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.02.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Strafbestimmung wird berichtigt, sodass diese zu lauten hat: „§ 225 Abs 3 Eisenbahngesetz“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.02.2021, Zl *** wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 29.08.2019, 17:42 Uhr
Ort: Z, Adresse 2 Eisenbahnkreuzung Bahnkilometer
3.498, Richtung talwärts
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XX-XXXXX (A)
Sie haben eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren.
Die Übertretung wurde mittels automatisierter, bildgebender Überwachungstechnik gemäß § 50 Abs. 1 Eisenbahngesetz festgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 3 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBL. II216/2012
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 70,00
1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Dagegen hat Frau AA vertreten durch BB fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.2.2021, GZ ***), wegen Verletzung des § 99 Abs. 3 Z. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, zugestellt am 16.2.2021, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Begründung
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.2.2021, GZ ***), wurde durch Hinterlegung zugestellt. Laut elektronischer Mitteilung der Post AG wurde es ab 16.2.2021 zur Abholung bereitgehalten, daher wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.
Beschwerdegründe
Das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.2.2021, GZ *** ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Materielle Rechtswidrigkeit:
Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben:
§ 67 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 lautet:
(1) Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen mit Schranken ist auf den für die
Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. Die Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken haben, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, dann zu erlöschen, wenn die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben.
Bei der betreffenden Eisenbahnkreuzung leuchten die Lichtzeichen jedoch auch noch weiter, nachdem die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben (siehe das erste Foto („...3875600...“) im Akt sowie das im Strafverfahren vorgelegte Foto „Foto 1 - Ausschnitt aus einer Videoaufnahme der betreffenden Eisenbahnkreuzung“.
Auch zeigt die im Akt befindliche Bildfolge von 4 Bildern der Überwachungsanlage, dass sich die Schrankenbäume schon in offener Endlage befunden haben, als das Rotlicht noch leuchtete. Im Strafverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine grafische Darstellung in dieser Bildfolge vorgelegt, die zeigt, dass der Winkel zwischen rechtem vorderen Schrankenbaum und Bildoberkannte auf allen 4 Bildern der Bildfolge gleich ist (Winkel: 49° - rot eingezeichnet), auch auf Bild 4, auf dem das Licht erloschen ist. Daraus ergibt sich, dass bei dieser Anlage - entgegen den eindeutigen Vorgaben des § 67 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - die Lichtzeichen nicht zu dem Zeitpunkt erlöschen, wenn die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben.
Laut Zeitstempel beträgt der Zeitraum zwischen Bild 1 (Lichtzeichen leuchtet) und Bild 3 (Lichtzeichen leuchtet noch) annährend 2 Sekunden, zwischen Bild 1 (Lichtzeichen leuchtet) und Bild 4 (Lichtzeichen ist aus) mehr als 3 Sekunden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Lichtzeichen mindestens 2-3 Sekunden nachleuchtet, obwohl die Schrankenbäume schon die offene Endlage erreicht haben.
Das Nachleuchten widerspricht den Vorgaben des § 67 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012. Das Lichtzeichen müsste schon auf Bild 1 erloschen sein, da die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben.
Würde die Eisenbahnkreuzung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wäre das Lichtzeichen beim Übersetzen der Eisenbahnkreuzung schon erloschen gewesen und hätte kein Verstoß gegen § 99 Abs. 3 EisbKrV stattgefunden.
Die Anlage entspricht daher nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, da das Lichtzeichen zu lange leuchtet. Die Bestrafung erfolgte daher zu Unrecht. Eine anderweitige Auslegung der Bestimmungen würde dem strafrechtlichen Klarheitsgebot widersprechen.
Auch beträgt der Abstand zwischen der Achse der Vorrichtung, auf der das Andreaskreuz und das Lichtzeichen angebracht sind, und der Achse des Schrankenantriebes beziehungsweise des Schrankenbaumes entgegen § 33 Abs. 2 EisbKrV deutlich mehr als 1,0 m beträgt, obwohl kein begründeter Ausnahmegrund für eine größere Entfernung als 1,0 m ersichtlich ist. Würde der Abstand den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wäre das Lichtzeichen näher zum Schranken angebracht. In diesem Fall wäre das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erlöschens des Lichtzeichens noch weiter von der Ampel entfernt gewesen und hätte die Überwachungsanlage nicht ausgelöst.
Auch aus diesen Gründen erfolgte die Bestrafung zu Unrecht.
Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
Die erkennende Behörde hat es unterlassen, weitere Erhebungen zur Frage, ob die Lichtzeichen erlöschen, wenn die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben, durchzuführen.
Die im Akt befindliche Bildfolge von 4 Bildern der Überwachungsanlage zeigt, dass sich die Schrankenbäume schon in offener Endlage befunden haben, als das Rotlicht noch leuchtete.
Die von der Beschwerdeführerin im Strafverfahren vorgelegte, in die Bildfolge eingefügte grafische Darstellung, zeigt eindeutig, dass der Winkel zwischen rechtem vorderen Schrankenbaum und Bildoberkannte auf allen 4 Bildern der Bildfolge gleich ist (Winkel: 49° - rot eingezeichnet), auch auf Bild 4, auf dem das Licht erloschen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich der Schrankenbaum auf allen 4 Bildern in offener Endlage befindet. Daher erlöschen bei dieser Anlage - entgegen den eindeutigen Vorgaben des § 67 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - die Lichtzeichen nicht zu dem Zeitpunkt, wenn die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben. Dies wurde von der erkennenden Behörde in Abrede gestellt. Trotzdem wurden von der erkennenden Behörde keine weiteren Beweise zu dieser wesentlichen Fragestellung aufgenommen. Es wurde weder ein Lokalaugenschein durchgeführt, noch die von der Beschwerdeführerin angebotene Videoaufnahme angefordert.
Die Aussage in der Stellungnahme von Herrn Kontrlnsp CC (laut Email vom 19.5.2020), wonach das System das Rotlicht bei dieser Anlage ausschaltet, nachdem endgültig die offene Endlage der Schrankenbäume erreicht ist, entspricht insofern dem Vorbringen der Beschuldigten, als dass das System das Rotlicht bei dieser Anlage zeitlich nach dem Erreichen der offenen Endlage der Schrankenbäume ausschaltet. Also wird das Rotlicht verspätet ausgeschaltet, was nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 entspricht. Diese Aussage wurde von der erkennenden Behörde nicht entsprechend gewürdigt.
Die erkennende Behörde hat es unterlassen, weitere Erhebungen zur Frage, ob der Abstand zwischen Andreaskreuz bzw. Lichtzeichen und Schrankenantrieb gegenwärtig den gesetzlichen Vorgaben entspricht, durchzuführen. Es wurde nur auf eine Stellungnahme der ÖBB vom 24.11.1998 verwiesen, wonach die plan-, sach- und vorschreibungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens gemeldet wurde.
Beweis:
Strafakt
Bildfolge mit eingefügter grafischer Darstellung des Öffnungswinkels des Schrankenbaumes (im Strafakt)
Videoaufnahme des Vorganges der Schrankenöffnung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung (wird aus technischen Gründen gesondert übermittelt)
Lokalaugenschein
Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge
das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen;
in eventu
die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zu den Milderungsgründen darf auf das Vorbringen im Strafverfahren verwiesen werden.
Z, am 15.03.2021
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXXXX am 29.08.2019 um 17.42 Uhr in Z, Adresse 2 talwärts. Dort befindet sich eine Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer 3,498. Diese Eisenbahnkreuzung ist mit Lichtzeichen und einer Schrankenanlage gesichert. Die Beschwerdeführerin hat die Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenkerin ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Fachbereich 2.1 Geschwindigkeitsüberwachung vom 22.10.2019. Dass die Lichtzeichen der Lichtzeichenanlagen beim beschrankten Bahnübergang bei Bahnkilometer 3,498 noch nicht erloschen waren, ergeben sich aus der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilage.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Eisenbahnkreuzungsverordnung BGBl II Nr 216/2012 lautet wie folgt:
Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
§ 99
(…)
(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst dann übersetzt werden, wenn
1. sämtliche Lichtzeichen erloschen sind,
(…)
Die hier maßgebliche Bestimmung des Eisenbahngesetzes BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 143/2020 lautet wie folgt:
13. Teil
Schlussbestimmungen
1. Hauptstück
Strafen, Verwalterbestellung
§ 225
(…)
(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(…)
V. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Die Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Aus der Lichtbildbeilage ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführer um 17:42 Uhr und 31 Sekunden die Eisenbahnkreuzung übersetzt hat, obwohl das Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage nicht erloschen war. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen war daher aufgrund dieser Beweisaufnahme festzustellen, dass die Beschwerdeführer die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage sind dazu da, um auf allfällige Gefahren hinzuweisen und insbesondere wenn diese Lichtzeichenanlage rotes Licht ausstrahlen, bedeutet dies halt. Die Übertretung eines Rotlichtes bei einer ampelgeregelten Straßenkreuzung würde ein Vormerkdelikt darstellen.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin, obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 225 Abs 3 Eisenbahngesetz von bis zu Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens befindet und diese schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Strafbestimmung wurde von der belangten Behörde falsch zitiert, sodass diese zu berichtigen war.
VII. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der schriftlichen Vorbringen und der schriftlichen Unterlagen sowie der Lichtbildbeilage getroffen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
Lichtzeichenanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.33.0726.1Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021