Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.01.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Grundlage eines Betretungsverbotes ist die begründete Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Dafür kommen konkrete Angaben der gefährdeten Partei in Betracht. Hierbei sind auch in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährdungsprognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.23.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021