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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §32 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0035Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über den Wiederaufnahmsantrag und den Wiedereinsetzungsantrag 1. der A-AG in S und 2. des Y in K, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, betreffend den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, Zl. 96/09/0345-3, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, Zl. 96/09/0345-3, wurde die Beschwerde beider Antragsteller gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Die Antragsteller begehren (mit ihrer am 6. Februar 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe) zunächst die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens. Sie bringen dazu im wesentlichen vor, der genannte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996 beruhe auf einer nicht (von den Antragstellern) verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist. Der mit Beschwerde zu hg. Zl. 96/09/0345 angefochtene Bescheid sei am 24. September 1996 zugestellt worden. Dieses "richtige" Zustelldatum sei im Rubrum (auf der ersten Seite) der Beschwerde angegeben worden. Die Angabe des Zustelldatums 3. September 1996 unter Punkt II. der Beschwerde sei irrtümlich (aufgrund eines Tippfehlers) erfolgt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Wiederaufnahmsgrund aufzuzeigen. Denn auch nach dem Vorbringen des Wiederaufnahmsantrages - wonach der Bescheid am 24. September 1996 (Dienstag) zugestellt wurde - ergibt sich unverändert, daß die sechswöchige Beschwerdefrist am 5. November 1996 (Dienstag) endete. Die Beschwerde wurde aber erst am Mittwoch, den 6. November 1996 zur Post gegeben und demnach von den Antragstellern auch nach dem Vorbringen in ihrem Wiederaufnahmsantrag verspätet erhoben. Das im Wiederaufnahmsantrag erstattete Vorbringen zeigt demnach keinen Tatsachenirrtum des Verwaltungsgerichtshofes auf, sondern bekräftigt, daß die verspätet erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof zu Recht zurückgewiesen wurde. Zur Fristberechnung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf die Begründung im Beschluß vom 5. Dezember 1996, Zl. 96/09/0345, und die darin angegebene Vorjudikatur verwiesen. Die Frage, ob den Antragstellern hinsichtlich ihrer in der Beschwerde erstatteten Angaben zur Rechtzeitigkeit (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorzuwerfen wäre, braucht daher nicht weiter untersucht zu werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 29. August 1995,
Zlen. 95/05/0126, u.a.).
Zu ihrem (gleichfalls in der Eingabe vom 6. Februar 1997 gestellten) Wiedereinsetzungsantrag bringen die Antragsteller im wesentlichen vor, das in ihrer Beschwerde unter Punkt II. angeführte Zustelldatum (3. September 1996) sei auf einen offensichtlichen Tippfehler zurückzuführen. Dieses unrichtige Zustelldatum habe ein Mitarbeiter der rechtsfreundlichen Beschwerdeführervertreter aufgrund eines lediglich geringfügigen Aufmerksamkeitsfehlers nicht aufgefunden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist nach seinem Inhalt kein (tauglicher) Wiedereinsetzungsgrund zu entnehmen. Denn die Antragsteller haben es unterlassen, ein Ereignis darzutun, das die eingetretene Fristversäumnis verursachte. Aus welchem Grund nämlich die Beschwerde nicht spätestens am 5. November 1996 sondern erst (verspätet) am 6. November 1996 erhoben wurde, wird von den Antragstellern in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt.
Dem Wiederaufnahmsantrag und dem Wiedereinsetzungsantrag war daher aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090034.X00Im RIS seit
11.07.2001